In Kürze
Arbeitnehmer, die privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dieser Zuschuss richtet sich nach gesetzlich festgelegten Beitragssätzen und dem individuellen Arbeitsentgelt.
Definition
Wer als Arbeitnehmer die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) überschreitet, ist nicht mehr automatisch gesetzlich pflichtversichert. Solche Arbeitnehmer sind entweder privat krankenversichert (PKV) oder bleiben freiwillig in der GKV. In beiden Fällen zahlt der Arbeitgeber einen gesetzlichen Zuschuss zu den Beiträgen.
Zuschuss zur Krankenversicherung: Der Arbeitgeber übernimmt grundsätzlich die Hälfte des Beitrags. Grundlage ist der allgemeine GKV-Beitragssatz von 14,6 % (bzw. ermäßigt 14,0 %), also je 7,3 % bzw. 7,0 % als Arbeitgeberanteil. Seit 2019 wird auch der Zusatzbeitrag paritätisch geteilt. Für PKV-versicherte Arbeitnehmer gilt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (2025: 2,5 %), für freiwillig GKV-versicherte der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz.
Beitragsbemessungsgrundlage ist das monatliche Arbeitsentgelt bis zur geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Der Zuschuss für PKV-Versicherte ist zudem auf die Hälfte des tatsächlich gezahlten Versicherungsbeitrags begrenzt. Bei PKV-Versicherten können auch Beiträge für privat versicherte Familienangehörige berücksichtigt werden, sofern diese bei GKV-Pflichtversicherung nach § 10 SGB V familienversichert wären.
Zuschuss zur Pflegeversicherung: Auch hier trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die Hälfte des Beitrags. Der Pflegeversicherungsbeitragssatz beträgt seit dem 1. Januar 2025 3,60 %, sodass der Arbeitgeberzuschuss 1,8 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts beträgt. Der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,6 %) wird vom Arbeitgeber nicht bezuschusst.
Besonderheit bei Kurzarbeit: Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld trägt der Arbeitgeber den Beitragsanteil für den Unterschied zwischen tatsächlichem Entgelt und dem Soll-Entgelt (SV-Entgelt) in voller Höhe allein — einschließlich des Zusatzbeitrags.
Mehrere Arbeitgeber gleichzeitig: Wer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, erhält den Zuschuss anteilig von jedem Arbeitgeber — aufgeteilt nach dem Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte. Rechtsgrundlage ist § 257 SGB V.