Arbeitgeberzuschuss

In Kürze

Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig sind, haben Anspruch auf einen Zuschuss ihres Arbeitgebers zu den Beiträgen ihrer Kranken- und Pflegeversicherung — egal ob gesetzlich oder privat versichert.

Definition

Der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung steht Arbeitnehmern zu, die nur deshalb nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind, weil ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Im Jahr 2025 liegt diese Grenze bei 73.800 Euro (allgemeine Grenze) bzw. 66.150 Euro (besondere Grenze). Die rechtliche Grundlage ist § 257 SGB V.

Den Zuschuss erhalten sowohl Arbeitnehmer, die freiwillig in der GKV versichert sind, als auch solche, die eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen haben. Anspruch besteht außerdem für Arbeitnehmer, die auf eigenen Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden — etwa weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze angehoben wurde oder ihre Arbeitszeit reduziert wurde.

Seit dem 1. Januar 2019 wird auch der Zusatzbeitrag in der GKV je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Für freiwillig GKV-Versicherte fließt daher die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes in den Zuschuss ein. Privat Versicherte erhalten einen Zuschuss, der den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz berücksichtigt.

Auch Personen, die einen Freiwilligendienst (z. B. Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst) leisten und im Ausnahmefall freiwillig krankenversichert sind, haben Anspruch auf einen entsprechenden Zuschuss ihres Trägers. Dieser Zuschuss entspricht dem Betrag, den der Arbeitgeber bei bestehender Versicherungspflicht zahlen müsste.