Arbeitnehmer - Rückzahlung von Kosten für Bildungsmaßnahmen

In Kürze

Zahlt ein Arbeitgeber für eine Weiterbildung oder ein Studium, kann er vertraglich vereinbaren, dass der Arbeitnehmer die Kosten zurückzahlt, wenn er das Unternehmen danach zu früh verlässt. Solche Rückzahlungsvereinbarungen sind grundsätzlich zulässig, aber an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Definition

Eine Rückzahlungsvereinbarung für Bildungsmaßnahmen ist eine vertragliche Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie legt fest, dass der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Weiterbildung oder eines Studiums ganz oder teilweise zurückzahlen muss, wenn er das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist selbst beendet.

Damit eine solche Vereinbarung wirksam ist, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse an der Absicherung seiner Investition haben. Und der Arbeitnehmer muss durch die Maßnahme einen echten Vorteil erhalten — zum Beispiel bessere Aufstiegschancen im Betrieb oder auf dem Arbeitsmarkt. Je größer der berufliche Nutzen für den Arbeitnehmer, desto eher ist eine längere Bindungsdauer zumutbar.

Ist die Belastung für den Arbeitnehmer unverhältnismäßig hoch oder schränkt sie seine freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) übermäßig ein, kann die Vereinbarung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unwirksam sein.

Nicht zulässig sind Rückzahlungsvereinbarungen in diesen Fällen:

  • Berufsausbildung nach BBiG: Kosten für Ausbildungsmaßnahmen dürfen grundsätzlich nicht zurückgefordert werden (§ 12 BBiG).
  • Betriebsratstätigkeit: Schulungen im Rahmen der Betriebsrats- oder Personalratstätigkeit sind kostenfrei zu stellen (§§ 37, 40 BetrVG; §§ 46, 44 BPersVG).
  • Überwiegend betriebliches Interesse: Geht es bei der Maßnahme hauptsächlich darum, vorhandene Kenntnisse aufzufrischen oder gesetzliche Pflichten zu erfüllen, ist keine Rückzahlung zulässig.
  • Bildungsurlaub: Bei gesetzlich geregeltem Bildungsurlaub nach Landesrecht sind Rückzahlungsklauseln unzulässig.

Für die Vereinbarung gibt es keine gesetzliche Formvorschrift. Aus Gründen der Klarheit und Beweissicherheit empfiehlt sich jedoch die Schriftform. Eine Vereinbarung, die erst deutlich nach Beginn der Maßnahme geschlossen wird — etwa mehr als sieben Monate danach — kann unwirksam sein.

Weiterbildungskosten, die der Arbeitgeber übernimmt, sind für den Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei — nämlich dann, wenn die Maßnahme der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit dient und keinen überwiegenden Belohnungscharakter hat.