In Kürze
Das Arbeitszimmer ist ein räumlich abgegrenzter Arbeitsraum innerhalb der privaten Wohnung. Es dient der dauerhaften Erbringung arbeitsvertraglicher Leistungen im häuslichen Bereich.
Definition
Der Begriff Arbeitszimmer bezeichnet einen abgeschlossenen Raum innerhalb der privaten Wohnung zur regelmäßigen Erbringung vertraglich geschuldeter Arbeitsleistungen.
Ein Arbeitszimmer liegt vor, wenn der Raum räumlich integriert, funktional eindeutig und nahezu ausschließlich beruflich genutzt ist. Erforderlich ist eine feste Zuordnung zur Arbeitsleistung ohne überwiegende private Mitverwendung.
Das Arbeitszimmer setzt eine organisatorische Einbindung in das Arbeitsverhältnis voraus. Die Nutzung erfolgt typischerweise im Rahmen von Heimarbeit oder vertraglich geregelter Telearbeit.
Für das Arbeitszimmer können sich Aufwendungsersatzansprüche aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben, insbesondere:
- § 670 BGB
Ein Anspruch besteht nur bei überwiegendem betrieblichem Interesse an der Nutzung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung eines Arbeitszimmers besteht nicht.
Abzugrenzen ist das Arbeitszimmer von:
- mobilen Arbeiten ohne festen häuslichen Arbeitsraum
In der Praxis betrifft das Arbeitszimmer vor allem Fragen der Kostentragung, Ausstattungspflichten und arbeitsschutzrechtlichen Einordnung.