Angestellte - leitend

In Kürze

Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer, die gleichzeitig typische Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen. Sie nehmen im Arbeitsrecht eine besondere Sonderstellung ein.

Definition

Ein leitender Angestellter ist zwar rechtlich Arbeitnehmer, übt aber zugleich Aufgaben aus, die sonst dem Arbeitgeber oder der Unternehmensleitung vorbehalten sind. Dazu gehören zum Beispiel eigenständige Personalentscheidungen oder das Treffen wesentlicher unternehmerischer Entscheidungen.

Eine einheitliche gesetzliche Definition gibt es nicht. Der Begriff wird in verschiedenen Gesetzen unterschiedlich verwendet. Als wichtigste Grundlage gilt § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Nach dieser Vorschrift ist leitender Angestellter, wer mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllt:

  • Einstellungs- und Entlassungsbefugnis: Der Mitarbeiter darf selbstständig andere Arbeitnehmer einstellen oder entlassen.
  • Generalvollmacht oder Prokura: Dem Mitarbeiter wurde eine bedeutende Vollmacht erteilt — eine rein formale sogenannte Titular-Prokura reicht nicht aus.
  • Wesentliche unternehmerische Aufgaben: Der Mitarbeiter trifft regelmäßig Entscheidungen, die für den Bestand oder die Entwicklung des Unternehmens wichtig sind — weitgehend weisungsfrei und auf Grundlage besonderer Kenntnisse.

Bestehen Zweifel an der Einordnung, können weitere Hinweise herangezogen werden: die Zugehörigkeit zu einer Hierarchieebene, auf der überwiegend leitende Angestellte tätig sind, eine entsprechend hohe Vergütung oder eine frühere Zuordnung im Rahmen einer Betriebsratswahl. Als letztes Kriterium gilt eine regelmäßige Jahresvergütung, die das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) übersteigt.

Leitende Angestellte unterliegen in der Regel nicht den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 5 Abs. 3 BetrVG) und sind vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG). Das Kündigungsschutzgesetz gilt für sie grundsätzlich, jedoch mit einzelnen Besonderheiten nach § 14 KSchG.

Wegen ihrer Nähe zur Unternehmensleitung trifft leitende Angestellte eine erhöhte Treuepflicht. Das bedeutet: Bei Kündigungen werden an personen- oder verhaltensbedingte Gründe geringere Anforderungen gestellt als bei anderen Arbeitnehmern.