Angestellte - außertariflich

In Kürze

Außertarifliche Angestellte (kurz: AT-Angestellte) sind Arbeitnehmer, die nicht unter den im Unternehmen geltenden Tarifvertrag fallen und gleichzeitig keine leitenden Angestellten sind.

Definition

Ein AT-Angestellter ist ein Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit über den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags hinausgeht. Den Begriff des außertariflichen Angestellten selbst definiert kein einzelnes Gesetz — er ergibt sich aus der Beschreibung des Geltungsbereichs im zuständigen Tarifvertrag. Voraussetzung ist, dass im Unternehmen überhaupt ein Tarifvertrag gilt.

Wichtig: AT-Angestellter und leitender Angestellter sind nicht dasselbe. Ein leitender Angestellter (definiert in § 5 Abs. 3 BetrVG) ist zwar meistens auch außertariflich gestellt — aber nicht jeder AT-Angestellte ist automatisch ein leitender Angestellter.

Auch die Vergütung ist kein alleiniges Merkmal. Das Gehalt eines AT-Angestellten muss nicht zwingend über dem höchsten Tarifgehalt liegen. Wer zwar nach Tarif eingruppiert ist, aber zusätzlich übertarifliche Zahlungen erhält, gilt dennoch nicht als AT-Angestellter — diese Begriffe sind streng voneinander zu trennen.

AT-Angestellte, die keine leitenden Angestellten sind, gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Das hat zwei praktische Folgen:

  • § 87 BetrVG: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei allgemeinen Regelungen zur Vergütung von AT-Angestellten — nicht jedoch bei der individuell vereinbarten Vergütung des Einzelnen.
  • § 102 BetrVG: Vor jeder Kündigung eines AT-Angestellten muss der Betriebsrat angehört werden.