Arbeitsgruppen - Schutz der Mitglieder

In Kürze

Mitglieder von Arbeitsgruppen im Betrieb genießen weniger Schutz als Betriebsratsmitglieder. Ob ihnen bestimmte Rechte zustehen, ist rechtlich nicht abschließend geklärt.

Definition

Wenn der Betriebsrat Aufgaben an eine Arbeitsgruppe überträgt, stellt sich die Frage, welche Rechte die Mitglieder dieser Gruppe haben. Anders als beim Betriebsrat selbst ist das gesetzlich nicht eindeutig geregelt.

Es ist umstritten, ob Arbeitsgruppenmitglieder folgende Rechte besitzen:

  • § 37 Abs. 1–3 BetrVG – Freistellung von der Arbeit für ihre Aufgaben sowie Freizeitausgleich
  • § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG – Teilnahme an Schulungen und Bildungsveranstaltungen
  • § 40 BetrVG – Erstattung von Kosten, die bei der Aufgabenerfüllung entstehen

Gegenüber Betriebsratsmitgliedern sind Arbeitsgruppenmitglieder in jedem Fall schlechter gestellt. Ihnen fehlen zwei wichtige Schutzrechte:

  • § 103 BetrVG – Kein besonderer Kündigungsschutz
  • § 78 BetrVG – Kein Schutz vor Behinderung oder Benachteiligung wegen ihrer Tätigkeit