Allgemeine Aufgaben - Entgegennahme von Anregungen

In Kürze

Arbeitnehmer können dem Betriebsrat Anregungen und Hinweise zu Missständen im Betrieb mitteilen. Der Betriebsrat ist gesetzlich verpflichtet, diese entgegenzunehmen, zu prüfen und beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.

Definition

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gehört es zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats, Anregungen von Arbeitnehmern sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) entgegenzunehmen. Der Betriebsrat ist damit eine wichtige Anlaufstelle für Hinweise aus der Belegschaft.

Eine Anregung muss nicht zwingend persönlich vorgebracht werden. Auch andere Arbeitnehmer können sie stellvertretend einreichen, oder eine Gruppe von Arbeitnehmern kann eine Person beauftragen, ihr gemeinsames Anliegen vorzutragen.

Anregungen können auch in Form von Beschwerden geäußert werden. Beschwerden werden zweckmäßigerweise nach § 85 BetrVG behandelt. Daneben haben Arbeitnehmer auch ein individuelles Beschwerderecht nach § 84 BetrVG.

Hält der Betriebsrat eine Anregung für berechtigt, berät er in einer Sitzung über das weitere Vorgehen und beschließt Maßnahmen. Die JAV hat dabei ein Teilnahmerecht. Anschließend soll der Betriebsrat beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirken — und die betroffenen Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis informieren.

Der Betriebsrat übernimmt dabei zwei Rollen: Er ist Sprachrohr der Belegschaft und zugleich eine Art Prüfstelle, die einschätzt, ob eine Anregung berechtigt ist. So können Arbeitnehmer ihre Interessen über den Betriebsrat vertreten lassen, ohne selbst direkt mit dem Arbeitgeber in Kontakt treten zu müssen.

Unabhängig davon können Arbeitnehmer ihr Anliegen auch an andere Stellen richten, zum Beispiel an:

  • Interne Stellen: Schwerbehindertenvertretung, Personalabteilung, Compliance-Beauftragter oder die interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
  • Externe Stellen: Berufsgenossenschaft, Amt für Arbeitsschutz oder Gewerkschaften