In Kürze
Betriebsräte in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern können Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen. Diese Gruppen können im Rahmen ihrer Aufgaben selbstständig Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber schließen.
Definition
Die rechtliche Grundlage für Arbeitsgruppen im Betriebsrat bildet § 28a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Weder der Betriebsrat noch der Arbeitgeber kann die Einrichtung einer Arbeitsgruppe erzwingen — die Entscheidung liegt allein beim Betriebsrat.
Für die Übertragung von Aufgaben an eine Arbeitsgruppe ist ein Beschluss mit der Mehrheit der Betriebsratsmitglieder erforderlich. Dieser Beschluss muss schriftlich festgehalten werden. Der Betriebsrat kann die Übertragung jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch einen erneuten Mehrheitsbeschluss widerrufen.
Die übertragenen Aufgaben müssen in einem direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit der Arbeitsgruppe stehen und dürfen nur Auswirkungen auf die Mitglieder dieser Gruppe haben. Der Gruppensprecher sowie der Arbeitgeber sind über die Aufgabenübertragung zu informieren.
Arbeitsgruppen können im Rahmen ihrer Aufgaben selbstständig Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber abschließen. Diese Vereinbarungen ähneln Betriebsvereinbarungen und gelten nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend. Folgende Formerfordernisse gelten:
- Schriftform: Die Vereinbarung muss schriftlich niedergelegt werden.
- Unterzeichnung: Arbeitgeber und Gruppensprecher müssen die Vereinbarung unterzeichnen.
- Auslegung: Der Arbeitgeber muss die Vereinbarung an geeigneter Stelle im Betrieb aushängen.
- Mehrheit: Die Vereinbarung bedarf der Stimmenmehrheit innerhalb der Gruppe.
Die Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Eine Nachwirkung — also ein Fortgelten nach Kündigung — ist nicht möglich. Können sich Arbeitsgruppe und Arbeitgeber nicht einigen, fallen die Beteiligungsrechte an den Betriebsrat zurück. Nur der Betriebsrat, nicht die Arbeitsgruppe selbst, kann in diesem Fall die Einigungsstelle anrufen.
Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Beschlussfassung einer Arbeitsgruppe werden vom Arbeitsgericht im Beschlussverfahren entschieden. Geprüft wird dabei ausschließlich die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse, nicht deren Zweckmäßigkeit.