In Kürze
Auszubildende sind in der Sozialversicherung grundsätzlich wie andere Arbeitnehmer behandelt. Für ihre Vergütung gelten jedoch einige besondere Regelungen – vor allem wenn das monatliche Entgelt sehr niedrig ist.
Definition
Die Ausbildungsvergütung ist das Entgelt, das Auszubildende während ihrer Berufsausbildung vom Arbeitgeber erhalten. Sozialversicherungsrechtlich gelten für Azubis dieselben Beitragssätze wie für regulär beschäftigte Arbeitnehmer – also je zur Hälfte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Nicht anwendbar sind bei Auszubildenden die Sonderregelungen zur Geringfügigkeit (Minijob) sowie die Regelungen für den sogenannten Übergangsbereich. Auch der gesetzliche Mindestlohn gilt für Auszubildende nicht (§ 22 Abs. 3 Mindestlohngesetz).
Seit dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung – einschließlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags – zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 2025 14,6 %, der ermäßigte Satz 14,0 %.
Besonderheit: Geringverdienergrenze
Übersteigt die monatliche Ausbildungsvergütung 325,00 Euro nicht, gilt der Azubi als sogenannter Geringverdiener. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber alle Sozialversicherungsbeiträge allein – also auch den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder.
Für Geringverdiener wird nicht der kassenindividuelle, sondern ein durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz herangezogen, der von der Bundesregierung festgesetzt wird. Für 2025 beträgt er 2,5 %.
Typische Beispiele für Geringverdiener in diesem Sinne sind Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Praktikum gegen Entgelt ableisten und dabei die Grenze von 325,00 Euro monatlich nicht überschreiten.