In Kürze
Die Ausbildungsvergütung ist die regelmäßige Geldleistung, die Auszubildende während ihrer Berufsausbildung vom Ausbildenden erhalten. Für ihre Höhe, Abgabenpflichten und sozialversicherungsrechtliche Behandlung gelten besondere Regelungen.
Definition
Die Ausbildungsvergütung bezeichnet die monatlich zu zahlende Geldleistung des Ausbildenden an Auszubildende während einer geregelten Berufsausbildung. Sie dient dem teilweisen Ausgleich des Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit und hat keinen Entgeltcharakter im Sinne eines regulären Arbeitsverhältnisses. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Die Höhe richtet sich nach Tarifverträgen oder angemessenen branchenüblichen Vergleichswerten. Sie muss mit fortschreitender Ausbildungsdauer regelmäßig ansteigen und monatlich ausgezahlt werden. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für Auszubildende nicht (§ 22 Abs. 3 Mindestlohngesetz).
Abzugrenzen ist die Ausbildungsvergütung vom Arbeitsentgelt regulärer Arbeitnehmer außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses. Sie ist praxisrelevant für Vergütungsansprüche, Abgabenpflichten und Mitbestimmungsrechte.
Sozialversicherung
Auszubildende sind in der Sozialversicherung grundsätzlich wie regulär beschäftigte Arbeitnehmer behandelt. Es gelten dieselben Beitragssätze, die je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen werden. Nicht anwendbar sind die Sonderregelungen zur Geringfügigkeit (Minijob) sowie die Regelungen für den sogenannten Übergangsbereich.
Seit dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung – einschließlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags – zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 2025 14,6 %, der ermäßigte Satz 14,0 %.
Besonderheit: Geringverdienergrenze
Übersteigt die monatliche Ausbildungsvergütung 325,00 Euro nicht, gilt der Azubi als sogenannter Geringverdiener. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber alle Sozialversicherungsbeiträge allein – also auch den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder.
Für Geringverdiener wird nicht der kassenindividuelle, sondern ein durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz herangezogen, der von der Bundesregierung festgesetzt wird. Für 2025 beträgt er 2,5 %.
Typische Beispiele für Geringverdiener in diesem Sinne sind Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Praktikum gegen Entgelt ableisten und dabei die Grenze von 325,00 Euro monatlich nicht überschreiten.