Arbeitgeberdarlehen

In Kürze

Ein Arbeitgeberdarlehen ist ein Geldbetrag, den der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer außerhalb des normalen Gehalts leiht – ähnlich wie ein Bankkredit, aber direkt vom Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss das Geld zurückzahlen.

Definition

Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Geldbetrag erhält, der über das reguläre Gehalt hinausgeht und zu einem Zweck gewährt wird, für den man sonst üblicherweise einen Bankkredit aufnehmen würde – zum Beispiel für den Hausbau oder eine größere Anschaffung.

Die Gewährung eines Darlehens ist grundsätzlich eine freie Entscheidung des Arbeitgebers. Er kann selbst bestimmen, ob, in welcher Höhe und zu welchen Bedingungen er ein Darlehen gewährt. Eine gesetzliche Pflicht dazu besteht nicht.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten die Bedingungen schriftlich festhalten. Wichtige Punkte sind dabei:

  • Höhe des Darlehens
  • Zinssatz und Verzinsung
  • Rückzahlungsmodalitäten
  • Kündigungsmöglichkeiten
  • Endfälligkeit
  • Abtretung und eventuelle Sicherheiten

Für Arbeitgeberdarlehen gelten die allgemeinen Darlehensregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Relevante Vorschriften sind insbesondere:

  • §§ 488 ff. BGB – Grundregeln für Darlehensverträge, einschließlich Rückzahlung und Kündigung
  • § 489 BGB – Kündigungsrechte des Darlehensnehmers, z. B. nach zehn Jahren Laufzeit mit sechs Monaten Frist
  • § 490 BGB – außerordentliches Kündigungsrecht
  • §§ 305 ff. BGB – Kontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen (AGB-Recht)
  • § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB – besondere Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Besonderheiten bei AGB
  • §§ 850 ff. ZPO – Pfändungsfreigrenzen beim Lohn, die auch bei der Aufrechnung zu beachten sind
  • § 394 BGB – Verbot der Aufrechnung unterhalb der Pfändungsfreigrenze
  • § 162 Abs. 2 BGB – Schutz vor treuwidrigem Herbeiführen einer Vertragsbedingung

Das Arbeitgeberdarlehen ist rechtlich selbstständig und endet nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis. Auch wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, bleibt die Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens bestehen – es sei denn, der Darlehensvertrag regelt ausdrücklich etwas anderes.

Wichtig bei der Rückzahlung über Gehaltsabzüge: Der Arbeitgeber darf nur dann mit Darlehensraten gegen den Lohn aufrechnen, wenn der Arbeitnehmer dem zugestimmt hat und die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden. Unterhalb dieser Grenzen ist eine einseitige Aufrechnung durch den Arbeitgeber nicht erlaubt.