Angebot

Ein Angebot ist eine verbindliche Willenserklärung, mit der jemand einem anderen den Abschluss eines Vertrags zu bestimmten Bedingungen vorschlägt. Nimmt der andere die Bedingungen an, kommt ein Vertrag zustande.

In Kürze

Ein Angebot ist eine verbindliche Willenserklärung, mit der jemand einem anderen den Abschluss eines Vertrags zu bestimmten Bedingungen vorschlägt. Nimmt der andere die Bedingungen an, kommt ein Vertrag zustande.

Definition

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) heißt das Angebot offiziell Antrag (§ 145 BGB). Es ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist. Die Bindungswirkung tritt grundsätzlich mit Zugang der Erklärung beim Empfänger ein.

Ein Angebot liegt vor, wenn die Erklärung alle wesentlichen Vertragsbestandteile bestimmt oder bestimmbar enthält — also klar regelt, was zu welchen Bedingungen angeboten wird. Außerdem muss der Erklärende seine rechtliche Bindung an den Inhalt zum Ausdruck bringen.

Grundsätzlich ist ein Angebot für den Anbieter rechtlich bindend: Nimmt der andere die Bedingungen an, muss der Anbieter liefern. Die Bindung gilt aber nicht unbegrenzt — bei persönlich anwesenden Personen muss das Angebot sofort angenommen oder abgelehnt werden, bei abwesenden Personen gilt eine angemessene Frist. Ein Angebot kann befristet oder unbefristet abgegeben werden und erlischt bei rechtzeitigem Widerruf oder Ablehnung.

Wer die Bindung von vornherein vermeiden möchte, kann ein freibleibendes Angebot abgeben oder eine sogenannte Freizeichnungsklausel aufnehmen. Typische Formulierungen sind:

  • „unverbindlich"
  • „ohne Gewähr"
  • „freibleibend"
  • „Lieferung vorbehalten"
  • „solange der Vorrat reicht"

Ein Angebot kann mündlich, telefonisch oder schriftlich abgegeben werden — es gibt keine Formvorschrift. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die Schriftform. Wichtige Bestandteile eines schriftlichen Angebots sind unter anderem: genaue Warenbezeichnung und Qualität, Menge und Preis, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Nachlässe sowie Regelungen bei Störungen oder mangelhafter Lieferung.

Abzugrenzen ist das Angebot von der bloßen Aufforderung zur Angebotsabgabe — etwa Schaufensterauslagen, Werbeanzeigen oder sogenannte Realofferte. Diese sind rechtlich kein bindendes Angebot, sondern lediglich eine Einladung, selbst ein Angebot zu machen.

In der arbeitsrechtlichen Praxis spielt das Angebot insbesondere bei Vertragsbegründungen, Vertragsänderungen und Änderungsangeboten eine wichtige Rolle.

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