Anlagevermögen

In Kürze

Das Anlagevermögen umfasst alle Gegenstände eines Unternehmens, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen sollen. Es steht auf der Aktivseite der Bilanz und ist gesetzlich im Handelsgesetzbuch geregelt.

Definition

Das Anlagevermögen (Abkürzung: AV) ist ein zentraler Bestandteil der Unternehmensbilanz. Es enthält alle Vermögensgegenstände, die nicht zum Verkauf bestimmt sind, sondern dem Betrieb langfristig zur Verfügung stehen — zum Beispiel Maschinen, Gebäude oder Beteiligungen an anderen Unternehmen.

Entscheidend für die Zuordnung zum Anlagevermögen ist nicht die tatsächliche Nutzungsdauer, sondern die Zweckbestimmung durch das Unternehmen. Ein Vorführwagen eines Autohauses gehört zum Anlagevermögen, auch wenn er kurz nach der Widmung verkauft wird.

Das Anlagevermögen gliedert sich laut § 266 Abs. 2 HGB in drei Hauptgruppen:

  • Immaterielle Vermögensgegenstände — z. B. Lizenzen, Schutzrechte, Geschäftswert
  • Sachanlagen — z. B. Grundstücke, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • Finanzanlagen — z. B. Beteiligungen, Wertpapiere, Ausleihungen

Kleine Kapitalgesellschaften dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen und müssen nur diese drei Hauptgruppen ausweisen. Größere Unternehmen sind zu einer detaillierteren Gliederung verpflichtet.

Die Bewertung des Anlagevermögens richtet sich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen. Die steuerlichen Bewertungsregeln sind in § 6 EStG festgelegt. Abnutzbares Anlagevermögen — etwa Maschinen — wird planmäßig abgeschrieben. Nicht abnutzbares Anlagevermögen — etwa Grundstücke — darf nicht planmäßig abgeschrieben werden, außerplanmäßige Abschreibungen bei dauerhafter Wertminderung sind jedoch Pflicht.

Die Entwicklung des Anlagevermögens im Laufe eines Geschäftsjahres wird im sogenannten Anlagenspiegel (auch Anlagengitter genannt) dargestellt. Dieser zeigt unter anderem Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, Zuschreibungen und Abschreibungen — Grundlage hierfür ist § 268 Abs. 2 HGB.