In Kürze
Bei einer Aufrechnung verrechnet ein Sozialleistungsträger seine eigene Forderung gegen den Auszahlungsanspruch eines Leistungsberechtigten. Statt Geld auszuzahlen, zieht er einen Teil davon ein, um eine offene Schuld zu tilgen.
Definition
Die Aufrechnung im Sozialrecht ist in § 51 SGB I geregelt. Sie erlaubt es einem Leistungsträger — zum Beispiel einem Rentenversicherungsträger — seine eigenen Forderungen gegen den Anspruch eines Versicherten auf eine Geldleistung zu verrechnen. Die allgemeinen Regeln zur Aufrechnung gelten ergänzend nach §§ 387 ff. BGB.
Damit eine Aufrechnung zulässig ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Gleichartigkeit: Beide Ansprüche müssen gleichartig sein — im Rentenbereich also Geldleistungen wie Renten, Beitragserstattungen oder Übergangsgelder.
- Gegenseitigkeit: Gläubiger und Schuldner müssen dieselben Personen sein. Eine Aufrechnung einer überzahlten Waisenrente gegen eine Witwenrente ist zum Beispiel unzulässig.
- Fälligkeit: Die Gegenforderung des Trägers muss bereits fällig sein, in der Regel durch einen Bescheid festgestellt.
- Ermessen: Der Träger muss die Interessen des Leistungsberechtigten und der Versichertengemeinschaft abwägen. In einer außergewöhnlichen finanziellen Notlage kann zugunsten des Betroffenen entschieden werden.
Bevor die Aufrechnung per Bescheid erklärt wird, muss der Leistungsberechtigte nach § 24 SGB X angehört werden. Er erfährt dabei den Grund, den Beginn und die Höhe des monatlichen Aufrechnungsbetrags und kann sich dazu äußern. Die Anhörung kann entfallen, wenn der Gesamtbetrag 70 Euro nicht übersteigt (§ 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X).
Die Höhe der Aufrechnung richtet sich nach dem Grund der Forderung. Bei überzahlten Sozialleistungen oder Beitragsrückständen nach dem SGB darf nach § 51 Abs. 2 SGB I bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung aufgerechnet werden — aber nur, wenn der Betroffene dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB XII wird. Bei sonstigen Forderungen wie Verfahrenskosten oder Zwangsgeldern gelten die Pfändungsgrenzen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I in Verbindung mit § 850c ZPO.
Gegen den Aufrechnungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung: Der Betrag wird einbehalten, aber noch nicht endgültig verrechnet, bis das Verfahren abgeschlossen ist.