In Kürze
Eine Altersgrenze im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung beendet das Arbeitsverhältnis automatisch bei Erreichen eines bestimmten Alters. Solche Regelungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam.
Definition
Altersgrenzen legen fest, dass ein Arbeitsverhältnis endet, sobald ein Arbeitnehmer ein bestimmtes Lebensalter erreicht — ohne dass es einer Kündigung bedarf. Weil damit ein Arbeitsplatzverlust verbunden ist, stellt das Recht strenge Anforderungen an ihre Wirksamkeit.
Rechtlich gilt eine solche Altersgrenze als Befristungsabrede. Das bedeutet: Sie muss schriftlich vereinbart werden (§ 14 Abs. 4 TzBfG, § 623 BGB) und braucht einen sachlichen Grund. Mündliche Absprachen reichen nicht aus.
Als sachliche Gründe kommen zum Beispiel in Betracht:
- Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur im Betrieb
- Schaffung von Aufstiegschancen für jüngere Beschäftigte
- Förderung des Nachwuchses
- Besondere körperliche oder psychische Anforderungen des Berufs
- Ausreichende wirtschaftliche Absicherung durch eine Alters- oder Betriebsrente
Altersgrenzen, die an das Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze anknüpfen, sind in der Regel nicht zu beanstanden. Dagegen ist der bloße Wunsch, Kosten zu sparen oder Kündigungsschutzrecht zu umgehen, kein anerkannter Sachgrund.
Zusätzlich müssen Altersgrenzen mit dem Verbot der Altersdiskriminierung vereinbar sein. Dieses Verbot ergibt sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 1 AGG), der EU-Grundrechtecharta (Art. 21 Abs. 1) sowie der EU-Richtlinie 2000/78/EG. Das Grundgesetz schützt außerdem die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
Das Rentenrecht enthält in § 41 SGB VI weitere wichtige Regeln:
- § 41 Satz 1 SGB VI: Der Anspruch auf eine Altersrente allein ist kein Kündigungsgrund.
- § 41 Satz 2 SGB VI: Vereinbarungen, die das Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Regelaltersgrenze enden lassen, gelten im Zweifel erst ab der Regelaltersgrenze — es sei denn, sie wurden in den letzten drei Jahren vor diesem Zeitpunkt geschlossen oder vom Arbeitnehmer bestätigt.
- § 41 Satz 3 SGB VI: Sieht eine Vereinbarung die Beendigung mit Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beendigungszeitpunkt einvernehmlich — auch mehrfach — hinausschieben.
Die Befristungskontrolle gilt auch für tarifliche Altersgrenzen: Auch sie benötigen einen sachlichen Grund und dürfen nicht gegen das Altersdiskriminierungsverbot verstoßen.