Altersteilzeit - Arbeitsentgelt

In Kürze

In der Altersteilzeit reduziert sich das Arbeitsentgelt entsprechend der halbierten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, dieses reduzierte Entgelt um mindestens 20 % aufzustocken und zusätzliche Rentenbeiträge zu zahlen.

Definition

Wer Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) vereinbart, reduziert seine Arbeitszeit auf die Hälfte. Damit sinkt auch das Arbeitsentgelt entsprechend. Ausgangspunkt für alle Berechnungen ist das sogenannte Regelarbeitsentgelt.

Das Regelarbeitsentgelt ist laut § 6 Abs. 1 Satz 1 AltTZG das monatliche, vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte, sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit — begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung. Einmalige Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zählen dabei nicht mit (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AltTZG).

Beispiel: Wer bei Vollzeit (36 Stunden/Woche) 3.000 € brutto verdient und auf 18 Stunden reduziert, hat ein Regelarbeitsentgelt von 1.500 € — also die Hälfte des bisherigen Verdienstes.

Damit Beschäftigte durch die Altersteilzeit finanziell nicht zu stark belastet werden, schreibt das Gesetz eine Aufstockungspflicht des Arbeitgebers vor:

  • § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AltTZG: Das Regelarbeitsentgelt muss um mindestens 20 % aufgestockt werden.
  • § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AltTZG: Der Arbeitgeber muss zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, mindestens auf Basis von 80 % des Regelarbeitsentgelts.

Der Aufstockungsbetrag und der Rentenbeitragszuschuss sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei und in diesem Umfang auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Allerdings unterliegt der Aufstockungsbetrag dem steuerlichen Progressionsvorbehalt.

Eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit — also die Erstattung des Arbeitgeberaufwands — ist nur noch möglich, wenn die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen hat (§ 16 AltTZG). Für neuere Altersteilzeitvereinbarungen trägt der Arbeitgeber die Aufstockungskosten vollständig selbst.

Wer seine Arbeitszeit im Alter lediglich ohne eine Altersteilzeitvereinbarung nach dem AltTZG reduziert, hat keinen Anspruch auf Aufstockung oder Rentenbeitragszuschuss. Es gilt dann schlicht: halbe Arbeitszeit, halbes Entgelt.