In Kürze
Akteneinsicht bedeutet, dass Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens das Recht haben, die Unterlagen der zuständigen Behörde einzusehen. Im Sozialrecht ist dieses Recht in § 25 SGB X geregelt.
Definition
Wer an einem Verwaltungsverfahren beteiligt ist — zum Beispiel als Antragsteller bei einer Krankenkasse oder einem anderen Sozialversicherungsträger — kann verlangen, die Akten zu diesem Verfahren einzusehen. Das Recht gilt auch im Widerspruchsverfahren. Sobald ein Klageverfahren vor Gericht beginnt, gilt stattdessen § 120 SGG.
Das Recht auf Akteneinsicht steht den Beteiligten im Sinne von § 12 SGB X zu — also vor allem Antragstellern und Versicherten. Auch Bevollmächtigte dürfen Einsicht verlangen. Beistände hingegen sind nicht berechtigt.
Ein Anspruch besteht nur, wenn die Kenntnis der Akten zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist. Wer ohne konkreten Anlass oder außerhalb eines laufenden Verfahrens Einsicht begehrt, hat keinen Rechtsanspruch darauf.
Der Umfang der Einsicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Unterlagen des betreffenden Verfahrens. Ausgenommen sind:
- Entwürfe von Entscheidungen und unmittelbare Vorarbeiten dazu
- Unterlagen mit schutzwürdigen Interessen von Beteiligten oder Dritten (§ 25 Abs. 3 SGB X)
- Sozialdaten anderer Personen, die dem Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I unterliegen
Die Einsichtnahme findet in der Regel in den Räumen der Behörde statt. Beteiligte dürfen Notizen und Abschriften anfertigen; die Behörde muss auf Wunsch auch Kopien erstellen (§ 25 Abs. 5 SGB X). Bei elektronisch geführten Akten kann die Einsicht auch digital erfolgen — etwa per Ausdruck, Bildschirmanzeige oder Dateiübermittlung.
Verweigert die Behörde die Akteneinsicht zu Unrecht, können Betroffene dagegen rechtlich vorgehen. Außerhalb des Sozialrechts können ergänzend das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Auskunftsrechte begründen.