Ausnahmeregelungen im öffentlichen Dienst

In Kürze

Im öffentlichen Dienst des Bundes darf unter bestimmten Voraussetzungen von einzelnen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen werden. Das ist nur erlaubt, wenn eine öffentliche Aufgabe sonst nicht erfüllt werden kann — und nur so lange, wie diese Situation andauert.

Definition

§ 20 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erlaubt es Bundesministerien, per Verordnung festzulegen, bei welchen Tätigkeiten im öffentlichen Dienst von Arbeitsschutzvorschriften abgewichen werden darf. Voraussetzung ist stets, dass die betroffene öffentliche Aufgabe auf keine andere Weise erfüllt werden kann.

Von dieser Möglichkeit haben bisher zwei Bundesministerien Gebrauch gemacht:

  • BMI-ArbSchGAnwV – gilt für Einsatz- und Einsatzvorbereitungstätigkeiten im Bereich von Bundespolizei, Bundeskriminalamt, Verfassungsschutz und Zivilschutz.
  • BMVgArbSchGAnwV – gilt für bestimmte Tätigkeiten der Bundeswehr, die aufgrund ihres grundgesetzlichen Auftrags auf Ausnahme- und Krisensituationen ausgerichtet sind.

Auch wenn von einzelnen Vorschriften abgewichen wird, bleibt der Schutz der Beschäftigten Pflicht. Die Ministerien müssen gleichzeitig festlegen, wie die Ziele des Arbeitsschutzes auf anderem Weg erreicht werden — zum Beispiel durch Dienstvorschriften, zusätzliche Schutzausrüstung oder arbeitsmedizinische Vorsorge.

Auch die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) enthält in § 1 Abs. 2 eine vergleichbare Ausnahmeregelung für die Bundeswehr. Ausnahmen sind dort zulässig, wenn öffentliche Belange — insbesondere die Landesverteidigung — dies zwingend erfordern. Auch hier muss gleichzeitig geregelt werden, wie Sicherheit und Gesundheitsschutz anderweitig gewährleistet werden.

Grundsätzlich gilt: Alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst — einschließlich Soldatinnen und Soldaten — unterliegen dem Arbeitsschutzgesetz. Abweichungen sind die Ausnahme, nicht die Regel, und müssen sachlich begründet sein.