Abwerbung

In Kürze

Abwerbung bedeutet, dass ein Unternehmen einen Arbeitnehmer dazu bringt, seinen aktuellen Job aufzugeben und stattdessen bei ihm zu arbeiten. Das ist grundsätzlich erlaubt — aber nicht immer.

Definition

Als Abwerbung bezeichnet man die gezielte Veranlassung eines Arbeitnehmers, sein bestehendes Arbeitsverhältnis zu beenden und eine neue Stelle bei einem anderen Unternehmen anzutreten. Abwerben kann das suchende Unternehmen selbst, aber auch frühere oder aktuelle Kollegen des Betroffenen.

Grundsätzlich darf jeder Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz frei wechseln — vorausgesetzt, er hält dabei die geltenden Kündigungsfristen ein. Ebenso dürfen Unternehmen Mitarbeiter anderer Firmen ansprechen und für sich gewinnen, auch wenn es sich um Konkurrenzunternehmen handelt. In der Praxis betrifft dies häufig Führungskräfte, ist aber nicht auf diese Gruppe beschränkt.

Eine Abwerbung wird unlauter oder sittenwidrig, wenn der Arbeitnehmer zum Vertragsbruch verleitet wird — zum Beispiel durch das Ignorieren von Kündigungsfristen oder durch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht. In solchen Fällen kann das abwerbende Unternehmen zum Schadensersatz verpflichtet sein. Grundlage dafür sind:

  • § 823 BGB – Schadensersatzpflicht bei unerlaubter Handlung
  • § 826 BGB – Schadensersatz bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
  • § 1 UWG – Schutz vor unlauterem Wettbewerb

Wichtig: Das geschädigte Unternehmen muss das Verschulden des Abwerbers nachweisen — was in der Praxis oft schwierig ist.

Eine Abwerbung kann auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer dazu gebracht wird, ein bereits vertraglich vereinbartes, aber noch nicht angetretenes Arbeitsverhältnis gar nicht erst aufzunehmen.