In Kürze
Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beginn und das Ende einer Berufsausbildung bei der zuständigen Krankenkasse zu melden. Dabei gelten bestimmte Schlüsselzahlen und Fristen.
Definition
Wer einen Auszubildenden einstellt, muss ihn bei der gewählten Krankenkasse anmelden. Hat der Auszubildende zuvor bereits beim selben Arbeitgeber gearbeitet (z. B. als Aushilfe), ist zusätzlich eine Abmeldung des alten Beschäftigungsverhältnisses erforderlich.
Für die Meldungen werden festgelegte Schlüsselzahlen verwendet:
- Abmeldung eines vorherigen Beschäftigungsverhältnisses: Abgabegrund „33", Personengruppe „101"
- Anmeldung der Ausbildung: Abgabegrund „13", Personengruppe „102" (Auszubildende ohne besondere Merkmale)
- Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen: Personengruppe „122"
Beginnt oder endet die Ausbildung mitten im Monat, darf der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen den Ersten bzw. Letzten des Monats als Meldedatum verwenden — statt des genauen Datums.
Endet die Ausbildung und wird der Auszubildende anschließend weiterbeschäftigt, sind zwei Meldungen nötig: eine Abmeldung des Ausbildungsverhältnisses (Abgabegrund „33", Personengruppe „102") und eine Anmeldung des neuen Beschäftigungsverhältnisses (Abgabegrund „13", Personengruppe „101").
Für alle Meldungen gilt: Die Anmeldung muss spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen, in der Regel zusammen mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung. Dieselbe Frist gilt für die Abmeldung am Ende der Ausbildung.