Änderungskündigung - Einzelfälle

In Kürze

Eine Änderungskündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und gleichzeitig anbietet, es zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Sie ist nur wirksam, wenn die angebotenen Änderungen sozial gerechtfertigt sind.

Definition

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt auch für Änderungskündigungen. Nach § 4 Satz 2 KSchG muss die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt sein. Fehlt diese Rechtfertigung, ist die Kündigung unwirksam.

Eine Änderungskündigung kann außerdem aus formellen Gründen scheitern – etwa wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht vorher angehört hat (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Auch besondere Schutzrechte, zum Beispiel für Schwangere (§ 9 MuSchG) oder schwerbehinderte Menschen (§ 85 SGB IX), können einer Änderungskündigung entgegenstehen.

In der Praxis gibt es viele typische Situationen, in denen Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Dabei gelten je nach Einzelfall unterschiedliche Maßstäbe:

  • Arbeitsort: Verlegt der Arbeitgeber den Betrieb oder schließt eine Filiale, kann das eine Änderungskündigung rechtfertigen. Ist die Versetzung aber bereits durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) möglich, ist eine Kündigung unverhältnismäßig und damit unwirksam.
  • Arbeitszeit: Ändert der Arbeitgeber Lage oder Dauer der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen, ist das grundsätzlich zulässig – sofern keine Willkür oder Missbrauch vorliegt.
  • Entgeltsenkung: Greift der Arbeitgeber durch eine Änderungskündigung in die Vergütung ein, wird dies besonders streng geprüft. Eine Kürzung muss durch dringende betriebliche Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sein.
  • Mindestlohn: Urlaubsgeld und Sonderzahlungen dürfen nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Eine Änderungskündigung mit diesem Ziel ist sozial nicht gerechtfertigt.
  • Homeoffice: Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Homeoffice. Die bloße Möglichkeit, von zu Hause zu arbeiten, ist daher kein milderes Mittel gegenüber einer Änderungskündigung zum Wechsel des Arbeitsortes.
  • Soziale Auswahl: Sind mehrere vergleichbare Arbeitnehmer betroffen, muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG durchführen.

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber darf mit einer Änderungskündigung nur die Änderungen vorschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Weitergehende Eingriffe sind unzulässig.