Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt bezeichnet alle Einnahmen — als Geld oder Sachleistung —, die ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung vom Arbeitgeber erhält. Es ist Grundlage für Sozialversicherungsbeiträge, Entgeltfortzahlung und verschiedene Sozialleistungen.

In Kürze

Arbeitsentgelt bezeichnet alle Einnahmen — als Geld oder Sachleistung —, die ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung vom Arbeitgeber erhält. Es ist Grundlage für Sozialversicherungsbeiträge, Entgeltfortzahlung und verschiedene Sozialleistungen.

Definition

Arbeitsentgelt umfasst alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung — unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht, wie sie bezeichnet werden oder in welcher Form sie ausgezahlt werden. Entscheidend ist ein inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung sowie die funktionale Zuordnung zum Arbeitsverhältnis.

Gemeint ist stets das Bruttoarbeitsentgelt. Werbungskosten oder Sonderausgaben werden nicht abgezogen. Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 611a Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 107 Gewerbeordnung (GewO) sowie — für das Sozialversicherungsrecht — § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Die Festlegung ergibt sich regelmäßig aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder kollektivrechtlicher Regelung.

Laufende Einnahmen sind regelmäßig wiederkehrende Bezüge, zum Beispiel das monatliche Gehalt. Einmalige Einnahmen sind zeitpunktbezogene Zuwendungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantiemen oder Gratifikationen. Diese Unterscheidung bestimmt, in welchem Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Zum Arbeitsentgelt zählen auch Sachbezüge — also Güter oder Leistungen, die der Arbeitnehmer statt Geld erhält, etwa freie Kost und Wohnung oder Waren aus der Produktion. Deren Bewertung richtet sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) in Verbindung mit dem Steuerrecht. Einmalige Zulagen oder Zuschläge, die lohnsteuerfrei sind, gehören hingegen nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts (§ 1 SvEV).

Nicht zum Arbeitsentgelt gehören Aufwendungsersatz und Entschädigungen für Nachteile, die nicht mit der eigentlichen Arbeitsleistung zusammenhängen.

Eine Besonderheit gilt bei Nettoentgeltvereinbarungen: Als Arbeitsentgelt gilt dann das vereinbarte Nettoentgelt zuzüglich der darauf entfallenden Steuern und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung — also das hochgerechnete Bruttoentgelt.

In der Sozialversicherung ist das Arbeitsentgelt aus mehreren Gründen bedeutsam:

  • Versicherungspflicht: Die Höhe des Entgelts entscheidet, ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung besteht.
  • Beitragsbemessung: Die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer richten sich nach dem Arbeitsentgelt.
  • Entgeltersatzleistungen: Kranken-, Verletzten- und Mutterschaftsgeld werden auf Basis des Arbeitsentgelts berechnet.
  • Entgeltfortzahlung und Mitbestimmung: Das Arbeitsentgelt bildet die Berechnungsgrundlage für Entgeltfortzahlungspflichten und kollektivrechtliche Mitbestimmungstatbestände.

Wissensdatenbank

Fragen & Antworten

rund um die Mitbestimmung

Zur Wissensdatenbank