Alterssicherung der Landwirte - Beiträge

In Kürze

Landwirte und ihre Familienangehörigen zahlen monatliche Einheitsbeiträge zur Alterssicherung der Landwirte (ALG). Bei niedrigem Einkommen kann ein Beitragszuschuss beantragt werden.

Definition

Die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte sind gesetzlich als Einheitsbeitrag festgelegt. Das bedeutet: Alle Versicherten zahlen denselben monatlichen Betrag, unabhängig von ihrer Einkommenshöhe. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der Monatsbeitrag 312,00 EUR. Mitarbeitende Familienangehörige zahlen den halben Beitrag, also 156,00 EUR. Die frühere Unterscheidung zwischen West- und Ostgebieten wurde zum 1. Juli 2024 abgeschafft.

Grundlage ist § 68 ALG (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte). Der Beitrag ändert sich in der Regel jährlich und ist nach § 71 ALG jeweils am 15. des laufenden Monats fällig. Wer zu spät zahlt, muss einen Säumniszuschlag von 1 % der Beitragsschuld (gerundet auf volle 50,00 EUR) entrichten — zusätzlich können Mahngebühren anfallen.

Versicherungspflichtige Landwirte mit geringem Einkommen können einen Beitragszuschuss erhalten. Voraussetzung ist ein Antrag. Der Zuschuss wird gewährt, wenn das jährliche Einkommen unter 60 % der gesetzlichen Bezugsgröße liegt — im Jahr 2025 sind das 13.482,00 EUR (bei gemeinsamer Veranlagung mit dem Ehegatten oder Lebenspartner: 26.500,00 EUR). Der maximale Zuschuss beträgt seit dem 1. Juli 2024 bundeseinheitlich 187,00 EUR pro Monat. Für mitarbeitende Familienangehörige gilt die Hälfte dieses Betrags.

Wichtig: Wer einen Beitragszuschuss erhält, muss seinen Einkommensteuerbescheid innerhalb von zwei Kalendermonaten nach dessen Ausstellung vorlegen. Wird diese Frist versäumt, kann der bereits gezahlte Zuschuss zurückgefordert werden.

Pflichtversicherte Landwirte, ihre Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige können zusätzlich eine staatlich geförderte private Altersvorsorge aufbauen. Die steuerliche Förderung richtet sich nach § 10a EStG. Voraussetzung ist, dass der abgeschlossene Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) anerkannt ist.

  • § 68 ALG — Einheitsbeitrag und Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige
  • § 71 ALG — Fälligkeit der Beiträge
  • § 114 ALG — Beiträge für freiwillig Versicherte
  • § 33 Abs. 1 ALG — Beitragszuschuss
  • § 10a EStG — Steuerliche Förderung privater Altersvorsorge