In Kürze
Die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ist ein eigenes Rentenversicherungssystem für landwirtschaftliche Unternehmer und ihre Familien. Wer versicherungspflichtig ist, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen befreien lassen oder freiwillig versichert bleiben.
Definition
Grundlage ist das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Nach § 1 ALG sind Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige versicherungspflichtig.
Wer gilt als Landwirt? Wer als Unternehmer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- oder Weinbaus, der Fischzucht, Imkerei oder Wanderschäferei betreibt — und dabei eine festgelegte Mindestgröße erreicht. Für Imkereibetriebe gilt eine Mindestgröße von 100 Bienenvölkern, für Wanderschäfereien von 240 Großtieren und für Binnenfischereibetriebe ein Mindestarbeitserfordernis von 120 Arbeitstagen.
Ehegatten von Landwirten gelten nach § 1 Abs. 3 ALG ebenfalls als Landwirt und sind versicherungspflichtig, sofern sie nicht dauerhaft getrennt leben — unabhängig davon, ob sie tatsächlich im Betrieb mitarbeiten. Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten gleichgestellt (§ 1a ALG).
Mitarbeitende Familienangehörige sind Verwandte bis zum dritten Grad, Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder eines Landwirts, die hauptberuflich im Betrieb tätig sind. Hauptberuflich bedeutet: mehr als 20 Stunden wöchentliche Arbeitszeit oder ein Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556,00 EUR monatlich).
Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes besteht unter anderem für Personen unter 18 Jahren, für solche, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, oder wenn die Mindestwartezeit für eine Erwerbsminderungsrente nicht mehr erfüllt werden kann.
Befreiung auf Antrag ist nach § 3 ALG möglich, zum Beispiel wenn außerlandwirtschaftliches Einkommen von mehr als 6.672,00 EUR jährlich bezogen wird, Rentenversicherungspflicht wegen Kindererziehung oder Pflege besteht oder Bürgergeld bezogen wird. Die Befreiung endet automatisch, wenn die Voraussetzungen wegfallen.
Freiwillige Versicherung nach §§ 4, 5 ALG ist möglich, wenn die Wartezeit von fünf Jahren bereits erfüllt, die von 15 Jahren für eine Altersrente aber noch nicht erreicht ist und die Versicherung innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Versicherungspflicht beantragt wird. Auch Ehegatten ehemaliger Landwirte können sich unter bestimmten Bedingungen freiwillig versichern.