In Kürze
Die Arbeitsgerichtsbarkeit entscheidet staatliche Streitigkeiten aus dem Arbeitsrecht in spezialisierten Gerichten. Sie ist dreistufig organisiert und behandelt individuelle sowie kollektive Arbeitssachen.
Definition
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff innerhalb der staatlichen Rechtspflege mit spezialisierter Zuständigkeit. Sie umfasst die gerichtliche Entscheidung von Arbeitssachen zwischen Arbeitnehmern, Arbeitgebern und kollektivrechtlichen Beteiligten.
Ihre Zuständigkeit ist gegeben, wenn ein arbeitsrechtlicher Streit rechtlich gesetzlich zugewiesen ist. Die Rechtsgrundlage ist das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), das die Gerichte und Verfahren verbindlich normiert.
Die institutionelle Ausgestaltung folgt § 1 ArbGG mit einem klar festgelegten dreistufigen Instanzenzug bundesweit. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anrufung besteht außerhalb zugewiesener Arbeitssachen grundsätzlich für Beteiligte nicht.
Sie ist von der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch besondere Zuständigkeit und Verfahren abgegrenzt. In der Praxis gewährleistet die Arbeitsgerichtsbarkeit spezialisierte Entscheidungen und beschleunigte Verfahrensführung bundesweit.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit entscheidet in kollegialen Spruchkörpern mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern paritätisch. Verfahren werden als Urteilsverfahren oder Beschlussverfahren entsprechend der gesetzlichen Zuweisung geführt.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit behandelt Individualstreitigkeiten und kollektivrechtliche Angelegenheiten mit verbindlicher Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen. Parteien unterliegen spezifischen Kostenregeln und Postulationsanforderungen nach dem spezialgesetzlichen Verfahren in Deutschland.