Anfechtung

In Kürze

Die Anfechtung ermöglicht die Beseitigung eines fehlerhaften Rechtsgeschäfts wegen eines Willensmangels. Sie wirkt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.

Definition

Die Anfechtung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet ein gesetzlich vorgesehenes Gestaltungsrecht zur Beseitigung einer mangelhaften Willenserklärung.

Die Anfechtung führt zur rückwirkenden Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts kraft Gesetzes. Voraussetzung ist das Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Willensmangels bei Abgabe der Erklärung.

Ein solcher Mangel liegt insbesondere bei Irrtum, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung vor. Die Ausübung setzt eine fristgerechte Erklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner voraus.

Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere:

  • § 119 BGB
  • § 123 BGB

Die Anfechtung ist fristgebunden und unterliegt je nach Anfechtungsgrund unterschiedlichen Ausschlussfristen.

Sie begründet keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des angefochtenen Rechtsgeschäfts unter geänderten Bedingungen.

Abzugrenzen ist die Anfechtung von:

  • der Kündigung, da diese ein bestehendes Rechtsverhältnis für die Zukunft beendet

In der arbeitsrechtlichen Praxis betrifft die Anfechtung vor allem den Abschluss von Arbeitsverträgen bei fehlerhaften Angaben.