In Kürze
Ein tariflicher Sozialplan ist ein Tarifvertrag, der die wirtschaftlichen und sozialen Nachteile einer Betriebsänderung für betroffene Arbeitnehmer ausgleicht oder abmildert. Er kann von Gewerkschaften auch per Streik durchgesetzt werden.
Definition
Bei einer Betriebsänderung — zum Beispiel einer Betriebsteilschließung oder -verlagerung — entstehen für Arbeitnehmer oft erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Normalerweise regeln Betriebsrat und Arbeitgeber diese Folgen gemeinsam in einem Interessenausgleich und einem Sozialplan, wie es die §§ 111 ff. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorsehen.
Daneben können aber auch Gewerkschaften einen sogenannten tariflichen Sozialplan abschließen. Dabei handelt es sich um einen Tarifvertrag, dessen Inhalt typische Sozialplanregelungen umfasst — etwa Abfindungen oder Qualifizierungsmaßnahmen. Betriebsrat und Gewerkschaft sind in diesem Bereich gleichzeitig zuständig, sodass parallele Verhandlungen möglich sind.
Grundlage dafür ist § 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG, der klarstellt, dass der sogenannte Tarifvorbehalt aus § 77 Abs. 3 BetrVG — wonach tariflich geregelte Themen nicht per Betriebsvereinbarung geregelt werden dürfen — für den Sozialplan ausdrücklich nicht gilt.
Gewerkschaften dürfen zur Durchsetzung eines tariflichen Sozialplans auch zum Streik aufrufen. Das Streikrecht ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich anerkannt.
Wichtig zu wissen: Ansprüche aus einem tariflichen Sozialplan stehen grundsätzlich nur tarifgebundenen Arbeitnehmern zu. Bestehen gleichzeitig Ansprüche aus einem betrieblichen Sozialplan, werden diese in der Regel gegenseitig angerechnet, damit es nicht zu einer Doppelzahlung kommt.