In Kürze
Ein Abwicklungsvertrag regelt die Einzelheiten einer bereits ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung — er beendet das Arbeitsverhältnis nicht selbst, sondern ordnet dessen Abwicklung. Arbeitnehmer sollten dabei das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kennen.
Definition
Der Abwicklungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nach Ausspruch einer Kündigung geschlossen wird. Er setzt eine wirksam erklärte arbeitgeberseitige Kündigung voraus und regelt ausschließlich die Modalitäten der Beendigung.
Typische Inhalte eines Abwicklungsvertrags sind:
- Abfindung
- Freistellung von der Arbeit
- Zeugnis
- Klageverzicht
- Geheimhaltungspflichten
- Ausschlussklausel (abschließende Regelung offener Ansprüche)
Unterschied zum Aufhebungsvertrag: Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis selbst — ohne vorherige Kündigung. Der Abwicklungsvertrag knüpft dagegen immer an eine bereits erfolgte Kündigung an und regelt nur deren Folgen. In der Praxis dient er der Vermeidung kündigungsschutzrechtlicher Auseinandersetzungen.
Inhaltlich ähneln sich beide Vertragsarten stark. Rechtlich gilt jedoch: Da der Abwicklungsvertrag als Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB eingestuft wird, unterliegen seine Klauseln der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Einzelne Klauseln können dadurch unwirksam sein.
Der Vertrag muss zwingend schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB). Ein mündlicher Abwicklungsvertrag ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig und damit rechtlich wirkungslos. Ein allgemeines Widerrufs- oder Rücktrittsrecht gibt es nicht.
Wichtig für Arbeitnehmer: Wer nach einer Kündigung einen Abwicklungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Die Agentur für Arbeit kann darin eine mitwirkende Aufgabe des Arbeitsplatzes sehen — auch wenn der Arbeitgeber zuvor gekündigt hat. Arbeitnehmer sollten diesen Punkt vor der Unterzeichnung sorgfältig prüfen.