Arbeitgeberhaftung bei Schäden des Arbeitnehmers

In Kürze

Erleidet ein Arbeitnehmer bei der Arbeit einen Schaden, hängt die Haftung des Arbeitgebers davon ab, ob es sich um einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden handelt. Die Regeln unterscheiden sich je nach Schadensart erheblich.

Definition

Bei Personenschäden — also Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit — ist die Haftung des Arbeitgebers in der Regel ausgeschlossen. Tritt ein Arbeitsunfall ein, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung. Der Arbeitgeber muss nur dann selbst haften, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder es sich um einen von ihm verursachten Wegeunfall handelt (§ 104 SGB VII). Auch Schmerzensgeld kann der Arbeitnehmer in diesen Fällen grundsätzlich nicht verlangen.

Wichtig: Hat der Arbeitgeber den Unfall grob fahrlässig verursacht, kann der Sozialversicherungsträger — also etwa die Berufsgenossenschaft — beim Arbeitgeber Regress nehmen und seine Aufwendungen zurückfordern (§ 110 SGB VII). Den Arbeitnehmer selbst schützt der Haftungsausschluss trotzdem weiterhin.

Bei Sach- und Vermögensschäden gilt der Haftungsausschluss nicht. Hier kann der Arbeitnehmer Schadenersatz verlangen, wenn der Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Schutz- und Fürsorgepflichten schuldhaft verletzt hat (§ 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB). Die Fürsorgepflicht umfasst insbesondere den Schutz von Gegenständen, die der Arbeitnehmer notwendigerweise zur Arbeit mitbringt — etwa Kleidung oder ein angemessener Geldbetrag. Für Dinge, die mit der Arbeit nichts zu tun haben, besteht keine Haftung.

Eine Haftung kann sich auch aus der sogenannten Verkehrssicherungspflicht ergeben: Wer eine Gefahrenlage schafft — etwa einen Firmenparkplatz betreibt oder ein Betriebsgelände unterhält — muss zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Schäden zu verhindern (§ 823 Abs. 1 BGB). Je größer die Gefahr, desto höher sind die Anforderungen an den Arbeitgeber.

Erteilt der Arbeitgeber freiwillig Auskünfte — zum Beispiel zu steuerlichen Fragen bei einer Abfindung — müssen diese richtig, vollständig und eindeutig sein. Andernfalls haftet er für Schäden, die dem Arbeitnehmer durch eine falsche Auskunft entstehen (§ 280 Abs. 1 BGB).

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gilt: Eine Infektion am Arbeitsplatz kann als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn nachgewiesen ist, dass sie im betrieblichen Umfeld stattgefunden hat. In diesem Fall greift ebenfalls der Haftungsausschluss zugunsten des Arbeitgebers — es sei denn, er hat die Infektion durch vorsätzliches Unterlassen von Schutzmaßnahmen billigend in Kauf genommen.