In Kürze
Auch während eines Streiks oder einer Aussperrung müssen bestimmte Arbeiten weiterlaufen, um Schäden am Betrieb oder Gefahren für die Allgemeinheit zu verhindern. Diese Tätigkeiten nennt man Notmaßnahmen — sie umfassen Erhaltungs- und Notstandsarbeiten.
Definition
Ein Arbeitskampf — also Streik oder Aussperrung — setzt die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorübergehend außer Kraft. Arbeitgeber müssen keinen Lohn zahlen, Arbeitnehmer nicht arbeiten. Dennoch darf es keine vollständige Arbeitsniederlegung geben, wenn dadurch erhebliche Schäden entstehen würden.
Man unterscheidet zwei Arten von Notmaßnahmen:
- Erhaltungsarbeiten: Tätigkeiten, die verhindern, dass Betriebsmittel oder Anlagen unbrauchbar werden — zum Beispiel das Warten von Kühlanlagen für verderbliche Lebensmittel.
- Notstandsarbeiten: Tätigkeiten, die sicherstellen, dass die Bevölkerung auch während des Arbeitskampfs mit lebensnotwendigen Gütern und Diensten versorgt wird.
Zu den anerkannten Notmaßnahmen zählen außerdem Arbeiten zum Schutz des Betriebs, zur Erhaltung verderblicher Rohstoffe und Produkte sowie zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit.
Es gibt kein Gesetz, das genau vorschreibt, welche Notmaßnahmen durchzuführen sind. Arbeitgeber und Gewerkschaft sollen sich daher möglichst frühzeitig einigen — am besten durch eine sogenannte Notdienstvereinbarung. Eine solche Vereinbarung ist jedoch keine Pflichtvoraussetzung: Auch ohne sie müssen notwendige Arbeiten durchgeführt werden. Welche Arbeitnehmer konkret dazu herangezogen werden dürfen, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt; in der Praxis sind es meist diejenigen, die diese Aufgaben ohnehin übernehmen.