In Kürze
Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Er bildet die rechtliche Grundlage für jedes Beschäftigungsverhältnis.
Definition
Ein Arbeitsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber, in der die wesentlichen Arbeitsbedingungen festgelegt werden. Dazu gehören unter anderem Arbeitszeit, Vergütung, Urlaubsanspruch und Kündigungsfristen.
Der Arbeitsvertrag steht in einer rechtlichen Rangordnung an letzter Stelle – nach dem Grundgesetz, den Arbeitsgesetzen, dem Tarifvertrag und der Betriebsvereinbarung. Er darf diesen übergeordneten Regelungen nicht widersprechen, sonst sind einzelne Klauseln oder der gesamte Vertrag unwirksam.
Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag schriftlich, mündlich oder durch sogenanntes konkludentes Handeln geschlossen werden. Aus Beweisgründen wird jedoch die Schriftform dringend empfohlen.
Pflichten beider Seiten
Aus dem Arbeitsvertrag ergeben sich Pflichten für beide Vertragsparteien:
- Arbeitnehmer: persönliche Arbeitspflicht, Einhaltung der Arbeitszeit, Verschwiegenheit, Wettbewerbsverbot, sorgsamer Umgang mit Arbeitgebereigentum
- Arbeitgeber: Zahlung der vereinbarten Vergütung, Entgeltfortzahlung, Urlaubsgewährung, Gleichbehandlung, Fürsorge- und Schutzpflicht, Abführung von Sozialabgaben
Vertragsarten
Es gibt verschiedene Arten von Arbeitsverträgen, zum Beispiel:
- Unbefristeter Arbeitsvertrag – läuft ohne festgelegtes Ende
- Befristeter Arbeitsvertrag – endet automatisch, ohne Kündigung
- Teilzeitarbeitsvertrag – für Beschäftigung unter der regulären Arbeitszeit
- Probearbeitsvertrag – für die Erprobungsphase
- Minijob-Vertrag – für geringfügig Beschäftigte
- Leiharbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Praktikantenvertrag – für besondere Beschäftigungsformen
Befristung
Ein befristeter Vertrag mit Sachgrund ist zum Beispiel bei Krankheitsvertretung, saisonalem Mehrbedarf oder Projektarbeit möglich. Ein befristeter Vertrag ohne Sachgrund ist nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig und darf in diesem Zeitraum höchstens dreimal verlängert werden. Wichtig: War der Arbeitnehmer zuvor bereits beim selben Arbeitgeber beschäftigt, ist eine sachgrundlose Befristung in der Regel nicht möglich.
Wesentliche Vertragsinhalte
Gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalte eines Arbeitsvertrags sind unter anderem:
- Namen und Adressen beider Vertragsparteien
- Beginn (und bei Befristung: Ende) des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsort und Tätigkeitsbeschreibung
- Vergütung und deren Zusammensetzung
- Arbeitszeit, Pausen und Urlaub
- Kündigungsfristen
- Unterschriften beider Parteien
Datenschutz im Arbeitsvertrag
Arbeitsverträge enthalten häufig auch Regelungen zum Datenschutz. Gemäß § 26 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darf der Arbeitgeber nur die Daten erheben und verarbeiten, die für das Beschäftigungsverhältnis notwendig sind. Weitergehende Daten dürfen nur mit ausdrücklicher und freiwilliger Einwilligung des Arbeitnehmers genutzt werden. Der Abschluss des Arbeitsvertrags darf nicht von dieser Einwilligung abhängig gemacht werden (sogenanntes Kopplungsverbot).
Vertragsbruch
Hält eine Seite ihre vertraglichen Pflichten nicht ein, liegt ein Arbeitsvertragsbruch vor. Arbeitnehmer können zum Beispiel klagen, wenn der Arbeitgeber den vereinbarten Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stellt. Arbeitgeber können bei Vertragsbruch durch den Arbeitnehmer die Vergütung einbehalten, fristlos kündigen oder Schadensersatz fordern.