Arbeitsverträge

In Kürze

Arbeitsverträge regeln die individuellen Rechte und Pflichten im bestehenden Arbeitsverhältnis. Sie wirken mit kollektiven Regelungen nach festen arbeitsrechtlichen Kollisionsgrundsätzen zusammen.

Definition

Arbeitsverträge sind individualrechtliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Inhalt und Durchführung eines Arbeitsverhältnisses. Sie begründen persönliche Abhängigkeit, Vergütungspflichten und die Einbindung in eine fremde betriebliche Organisation.

Ein Arbeitsvertrag liegt vor, wenn Arbeitsleistung, Entgelt und Weisungsgebundenheit objektiv festgelegt sind.

Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:

  • § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • §§ 305 ff. BGB

Arbeitsverträge können formfrei abgeschlossen werden, soweit keine gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist. Ihr Inhalt unterliegt zwingenden gesetzlichen Vorgaben sowie der Kontrolle vorformulierter Bedingungen.

Im Verhältnis zu Betriebsvereinbarungen gilt grundsätzlich das arbeitsrechtliche Günstigkeitsprinzip. Eine Verschlechterung individueller Ansprüche durch Betriebsvereinbarungen ist nur bei einheitlichen Regelungen und kollektiver Besserstellung zulässig.

Arbeitsverträge begründen keinen Vorrang gegenüber kollektivrechtlichen Normen. Sie sind von Betriebsvereinbarungen als kollektivrechtlichen Regelungsinstrumenten abzugrenzen.

In der Praxis bestimmen Arbeitsverträge die individuelle Rechtsposition innerhalb kollektiv geprägter Arbeitsbedingungen.