In Kürze
Der Medikationsplan listet alle Arzneimittel auf, die ein Patient einnimmt. Gesetzlich versicherte Patienten haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf.
Definition
Seit dem 1. Oktober 2016 ist der Medikationsplan gesetzlich geregelt. Die Grundlage bildet eine Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband als Teil der Bundesmantelverträge. Alle Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sind daran gebunden.
Der Plan muss aktualisiert werden, sobald der Arzt die Medikation ändert oder von Änderungen erfährt. Auch Apotheken sind verpflichtet, den Medikationsplan bei der Abgabe eines Arzneimittels auf Wunsch des Patienten zu aktualisieren. Auf die besonderen Bedürfnisse blinder oder sehbehinderter Patienten ist dabei ausdrücklich Rücksicht zu nehmen.
Inhalt und Struktur des Plans wurden gemeinsam von Ärzteschaft, Apothekerschaft und weiteren Beteiligten festgelegt. Ziel ist es, die Arzneimitteltherapiesicherheit zu verbessern — also Wechselwirkungen zwischen Medikamenten und unnötige Doppeluntersuchungen zu vermeiden.
Elektronischer Medikationsplan (eMP): Seit 2020 kann der Medikationsplan auch elektronisch auf der Gesundheitskarte (eGK) gespeichert werden. Die Nutzung ist freiwillig — der Patient entscheidet selbst, ob die Daten dort abgelegt werden. Den Anspruch auf eine Papierversion behält er in jedem Fall.
Seit dem 1. Januar 2021 stellen alle gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten kostenlos eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung. Der elektronische Medikationsplan kann dort ebenfalls gespeichert werden. Die ePA ist als App auf Smartphones oder Tablets nutzbar — auch ihre Nutzung ist freiwillig.