Arbeitsmittel

Arbeitsmittel sind alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel, die Beschäftigte zur Ausführung ihrer Arbeit benötigen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sie bereitzustellen, sicher zu halten und dafür zu sorgen, dass ihre Nutzung keine Gefährdung darstellt.

In Kürze

Arbeitsmittel sind alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel, die Beschäftigte zur Ausführung ihrer Arbeit benötigen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sie bereitzustellen, sicher zu halten und dafür zu sorgen, dass ihre Nutzung keine Gefährdung darstellt.

Definition

Nach § 2 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zählen zu Arbeitsmitteln Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen sowie überwachungsbedürftige Anlagen — kurz: alles, womit Beschäftigte ihre Arbeit ausführen. Im arbeitsrechtlichen Sinne sind es alle dem Arbeitnehmer überlassenen Gegenstände, die objektiv zur Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten erforderlich sind.

Besitzrechtlich verbleibt die tatsächliche Sachherrschaft beim Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer gilt als Besitzdiener nach § 855 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — er nutzt die Gegenstände, ohne eigene Eigentumsrechte daran zu erwerben. Arbeitsmittel begründen daher keinen eigenständigen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers ohne gesonderte vertragliche Grundlage.

Vor der ersten Nutzung muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, notwendige Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik umsetzen und die sichere Verwendung sicherstellen. Es gilt eine klare Rangfolge: Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese wiederum vor persönlicher Schutzausrüstung.

Anforderungen an die Arbeitsmittel selbst: Sie müssen für die jeweilige Arbeit geeignet und den Einsatzbedingungen angepasst sein sowie über die nötigen Sicherheitseinrichtungen verfügen. Arbeitsmittel mit Mängeln, die die sichere Nutzung beeinträchtigen, dürfen nicht eingesetzt werden. Beschäftigte dürfen nur solche Arbeitsmittel verwenden, die der Arbeitgeber bereitgestellt oder ausdrücklich freigegeben hat.

Instandhaltung und Änderungen: Der Arbeitgeber muss Arbeitsmittel während ihrer gesamten Nutzungsdauer in einem sicheren Zustand halten. Instandhaltungsarbeiten dürfen nur von fachkundigen und beauftragten Personen durchgeführt werden. Bei Änderungen an Arbeitsmitteln ist zu prüfen, ob alle Sicherheitsanforderungen weiterhin erfüllt sind.

In der Praxis fehlen häufig gerade kleine und günstige Arbeitsmittel. Die vermeintliche Einsparung steht jedoch in keinem vernünftigen Verhältnis zu den negativen Folgen für Produktivität und Arbeitsleistung. Rückgabepflichten und Haftungsmaßstäbe für Arbeitsmittel sind sowohl während als auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses relevant.

Abzugrenzen sind Arbeitsmittel von Betriebsmitteln, die ausschließlich der unternehmerischen Organisation dienen und nicht individuell von einzelnen Beschäftigten genutzt werden.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:

  • § 2 Abs. 1 BetrSichV – Definition von Arbeitsmitteln
  • § 4 BetrSichV – Grundpflichten des Arbeitgebers vor und während der Verwendung
  • § 5 BetrSichV – Anforderungen an Beschaffenheit und Eignung von Arbeitsmitteln
  • § 10 BetrSichV – Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
  • § 855 BGB – Besitzdienerschaft des Arbeitnehmers

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