Arzneimittel - Wahlmöglichkeiten

In Kürze

Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten haben Apotheken klare Vorgaben, welches Präparat sie abgeben müssen. Versicherte können unter bestimmten Bedingungen ein anderes Arzneimittel wählen – tragen dann aber einen Teil der Kosten selbst.

Definition

Ärzte verordnen Medikamente in der Regel nur unter dem Wirkstoffnamen, nicht unter einem bestimmten Markennamen. Die Apotheke ist dann verpflichtet, ein preisgünstiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abzugeben. Nur wenn der Arzt die Ersetzung ausdrücklich ausgeschlossen hat, bleibt es beim ursprünglich verordneten Präparat.

Gesetzliche Krankenkassen können mit Herstellern sogenannte Rabattverträge abschließen. Gibt es einen solchen Vertrag, muss die Apotheke vorrangig das Rabattarzneimittel herausgeben. Kinderarzneimittel sind von Rabattverträgen ausgenommen.

Auch importierte Arzneimittel müssen abgegeben werden, wenn sie deutlich günstiger sind als das inländische Präparat. Die Preisunterschiede, ab denen dies gilt, sind gesetzlich festgelegt und hängen vom Abgabepreis ab.

Versicherte haben das Recht, trotzdem ein anderes Arzneimittel zu wählen – dann allerdings auf Basis der Kostenerstattung. Voraussetzung ist, dass das gewünschte Mittel in Wirkstärke, Packungsgröße und Anwendungsgebiet identisch ist und eine gleiche oder austauschbare Darreichungsform besitzt. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 129 Abs. 1 Satz 6 SGB V.

Die Erstattung ist begrenzt: Sie beträgt höchstens den Betrag, den die Krankenkasse bei der Sachleistung gezahlt hätte. Davon werden außerdem abgezogen:

  • Verwaltungskosten der Krankenkasse (bis zu 5 %)
  • Zuzahlungen, die der Versicherte ohnehin leisten müsste
  • Entgangene Rabatte der Krankenkasse sowie Mehrkosten gegenüber dem ursprünglichen Arzneimittel

Eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse oder eine schriftliche Bestätigung des Versicherten ist für die Kostenerstattung nicht erforderlich. Das genaue Verfahren regelt die Satzung der jeweiligen Krankenkasse.