Arzneimittel - Wiederholungsverordnung

In Kürze

Die Wiederholungsverordnung erlaubt es, ein Arzneimittel auf Basis eines einzigen Rezepts mehrfach in der Apotheke abzuholen. Sie ist vor allem für Menschen gedacht, die dauerhaft dasselbe Medikament benötigen.

Definition

Nach § 31 Abs. 1b SGB V können Versicherte eine Wiederholungsverordnung erhalten, wenn sie ein Arzneimittel kontinuierlich benötigen. Typische Fälle sind chronisch kranke Personen in stabilem Gesundheitszustand mit gleichbleibender Medikation — etwa bei Diabetes, koronarer Herzkrankheit oder Asthma.

Die Krankheit muss dabei nicht zwingend schwerwiegend chronisch sein. Es reicht aus, dass eine fortlaufende Versorgung mit dem Mittel medizinisch notwendig ist.

Der Arzt muss das Rezept mit einem besonderen Vermerk kennzeichnen und angeben, wie oft das Mittel abgegeben werden darf. Erlaubt sind maximal vier Abgaben in derselben Packungsgröße.

Für die Gültigkeit des Rezepts gilt:

  • Ohne Angabe des Arztes: drei Monate ab Ausstellungsdatum
  • Mit Angabe des Arztes: bis zu einem Jahr ab Ausstellungsdatum
  • Maximale Abgabefrist: 365 Tage nach Ausstellungsdatum

Die Abgabe erfolgt wie gewohnt durch die Apotheke zulasten der Krankenkasse. Seit dem 1. Januar 2024 wird die Wiederholungsverordnung verpflichtend über das elektronische Rezept (E-Rezept) abgewickelt.

Die rechtlichen Grundlagen im Überblick:

  • § 31 Abs. 1b SGB V — Anspruch und Rahmenbedingungen
  • § 62 SGB V — Definition chronische Krankheit
  • § 4 Abs. 3 AMVV — Kennzeichnungspflicht auf dem Rezept
  • § 2 Abs. 1 Nr. 6a und Nr. 8 AMVV — Angaben zur Abgabehäufigkeit und Gültigkeitsdauer
  • § 2 Abs. 5 AMVV — Standardgültigkeitsdauer von drei Monaten