Alkohol am Arbeitsplatz

In Kürze

Alkohol am Arbeitsplatz gefährdet Gesundheit und Sicherheit – für den Betroffenen, Kollegen und Dritte. Arbeitgeber können disziplinarische Maßnahmen ergreifen, müssen aber bei Alkoholkrankheit besondere Regeln beachten.

Definition

Alkohol am Arbeitsplatz bezeichnet den Konsum oder die Wirkung von Alkohol während der Arbeitszeit oder im betrieblichen Umfeld. Schätzungen zufolge sind etwa 3 bis 5 % aller Beschäftigten in Deutschland alkoholabhängig.

Der Alkoholkonsum erhöht das Unfallrisiko erheblich und kann zu krankheitsbedingten Fehlzeiten, gesundheitlichen Schäden und sinkender Arbeitsleistung führen. Wichtig: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung entfallen, wenn ein Unfall unter Alkoholeinfluss passiert.

Viele Unternehmen setzen auf Alkoholbekämpfungsprogramme mit Prävention, Suchtberatung und der Vermittlung von Entziehungskuren. Vorgesetzte, Kollegen und – wenn vorhanden – der Betriebsrat spielen dabei eine wichtige Rolle.

Disziplinarische Maßnahmen sind möglich und sollten frühzeitig eingeleitet werden. Typische Schritte sind:

  • Schriftliche Abmahnung mit Hinweis auf mögliche Konsequenzen bei Wiederholung
  • Ordentliche Kündigung nach erfolgter Abmahnung bei erneutem Verstoß
  • Fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung in besonders schweren Fällen, z. B. Alkohol am Steuer bei Berufskraftfahrern im Personenverkehr

Alkoholabhängigkeit gilt rechtlich als Krankheit. Das bedeutet: Vor einer Kündigung muss dem Arbeitnehmer in der Regel die Möglichkeit einer Entziehungskur gegeben werden. Eine Kündigung ist jedoch möglich, wenn der Arbeitnehmer die Kur verweigert oder danach rückfällig wird.

Das außerdienstliche Verhalten ist grundsätzlich Privatsache. Ausnahmen gelten, wenn es die Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt – etwa wenn ein Mitarbeiter im Rausch vertrauliche Betriebsinformationen preisgibt. Auch vertragliche Vereinbarungen, z. B. Alkoholverzicht vor Arbeitsbeginn für Kraftfahrer, sind zulässig.

Bei der Einführung eines betrieblichen Alkoholverbots hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).