In Kürze
Eine Streikbruchprämie ist eine Sonderzahlung, mit der ein Arbeitgeber Beschäftigte dafür belohnt, dass sie nicht an einem Streik teilnehmen. Je nach Zeitpunkt der Zusage ist sie entweder zulässig oder verstößt gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot.
Definition
Arbeitgeber können ein Interesse daran haben, Arbeitnehmer von einer Streikbeteiligung abzuhalten. Als Anreiz versprechen sie manchmal eine Streikbruchprämie — eine zusätzliche Zahlung für die Nichtteilnahme am Streik.
Es gibt zwei Arten: die echte und die unechte Streikbruchprämie.
Echte Streikbruchprämie: Sie wird vor oder während des Arbeitskampfs versprochen, um Arbeitnehmer vom Streik abzuhalten oder zur Rückkehr zu bewegen. Sie gilt grundsätzlich als zulässiges Arbeitskampfmittel. Haben die Tarifvertragsparteien nach dem Arbeitskampf jedoch ein Maßregelungsverbot vereinbart, können auch Streikteilnehmer die Prämie beanspruchen.
Unechte Streikbruchprämie: Sie wird nach dem Arbeitskampf nur an Nichtstreikende gezahlt. Das ist in der Regel unzulässig, weil es Streikteilnehmer benachteiligt. Eine Ausnahme gilt, wenn ein sachlicher Grund vorliegt — zum Beispiel, weil die nicht streikenden Beschäftigten während des Streiks außergewöhnlich hohe Belastungen hatten, die deutlich über das normale Maß hinausgingen. Den Beweis dafür muss der Arbeitgeber erbringen.
Fehlt ein solcher sachlicher Grund, verstößt die Zahlung gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB. Die Folge: Auch die Streikteilnehmer haben dann Anspruch auf die Prämie. Der Anspruch unterliegt den normalen Verjährungsvorschriften des BGB.
Eine Streikbruchprämie kann außerdem unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sein, wenn ihre Höhe in keinem angemessenen Verhältnis zum normalen Lohn steht — etwa wenn sie fast das Vierfache des üblichen Tageslohns übersteigt.