Änderungskündigung - Kündigungsschutz

In Kürze

Eine Änderungskündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt und gleichzeitig anbietet, es zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Arbeitnehmer mit Kündigungsschutz können dieses Angebot unter Vorbehalt annehmen und gerichtlich prüfen lassen.

Definition

Will ein Arbeitgeber Arbeitsbedingungen einseitig ändern, reicht sein Direktionsrecht (§ 106 GewO) oft nicht aus. Geht es um vertraglich vereinbarte Bedingungen wie Lohn oder Arbeitsort, muss er eine Änderungskündigung aussprechen. Das Kündigungsschutzgesetz regelt dies in den §§ 2, 4, 7 und 8 KSchG.

Echten Schutz gegen eine Änderungskündigung haben nur Arbeitnehmer, auf die das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist — also in der Regel nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG). Die Änderungskündigung muss dann sozial gerechtfertigt sein, das heißt betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Gründe haben.

Bei der Prüfung wird in zwei Schritten vorgegangen: Zunächst wird gefragt, ob überhaupt ein Grund für eine Änderung vorliegt (Kündigungselement). Dann wird geprüft, ob das Ausmaß der angebotenen Änderung wirklich notwendig ist (Vertragselement). Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Annahmevorbehalt

Arbeitnehmer haben drei Möglichkeiten, auf eine Änderungskündigung zu reagieren:

  • Annahme ohne Vorbehalt: Das Arbeitsverhältnis wird zu den neuen Bedingungen fortgesetzt.
  • Ablehnung: Die Änderungskündigung wirkt als Beendigungskündigung — das Arbeitsverhältnis endet.
  • Annahme unter Vorbehalt (§ 2 KSchG): Der Arbeitnehmer arbeitet zunächst zu den neuen Bedingungen weiter, lässt aber gerichtlich prüfen, ob die Änderung sozial gerechtfertigt ist.

Die Annahme unter Vorbehalt ist für Arbeitnehmer besonders vorteilhaft: Das Arbeitsverhältnis bleibt erhalten. Stellt das Gericht fest, dass die Änderung nicht gerechtfertigt war, gilt das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen weiter.

Fristen

Der Vorbehalt muss innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärt werden (§ 2 Satz 2 KSchG). Wird diese Frist versäumt, erlischt das Recht auf Vorbehalt. Auch die anschließende Änderungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 Satz 2 KSchG). Für die Erklärung des Vorbehalts ist keine bestimmte Form vorgeschrieben — sie kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Handeln erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die Schriftform.