Arbeitsunfall

In Kürze

Ein Arbeitsunfall ist ein plötzliches Ereignis von außen, das während einer versicherten Tätigkeit zu einem Körperschaden oder Tod führt. Er ist ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung und berechtigt zu deren Leistungen.

Definition

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das einen Gesundheitsschaden oder den Tod verursacht. Damit ein Arbeitsunfall vorliegt, muss die betroffene Person in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein.

Zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit muss ein innerer ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die Tätigkeit muss dem Betrieb objektiv dienlich sein oder der Betroffene musste zumindest davon ausgehen dürfen. Rein private oder persönliche Tätigkeiten — sogenannte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten — sind nicht versichert.

Der Versicherungsschutz gilt auch beim mobilen Arbeiten von zu Hause oder einem anderen Ort — im gleichen Umfang wie am Unternehmensstandort (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII).

Als Arbeitsunfall gilt auch der Wegeunfall: ein Unfall, der sich unmittelbar auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignet (§ 8 Abs. 2 SGB VII). Voraussetzung ist, dass der Weg dem Zweck dient, zur Arbeit zu gelangen oder von ihr zurückzukehren. Umwege aus privaten Gründen, die den Weg erheblich verlängern, sind nicht versichert.

Der Versicherungsschutz kann außerdem entfallen, wenn das Verhalten des Versicherten in so hohem Maße vernunftwidrig und gefährlich war, dass ein Unfall vorhersehbar war — etwa bei einer Tätigkeit trotz Arbeitsunfähigkeit durch Volltrunkenheit.

Der Arbeitsunfall ist neben der Berufskrankheit ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 7 Abs. 1 SGB VII).