Arbeitsproduktivität

Die Arbeitsproduktivität zeigt, wie viel Leistung pro Arbeitnehmer oder Arbeitsstunde erbracht wird. Sie ist eine wichtige Kennzahl für Unternehmen, Tarifparteien, Mitbestimmungsgremien und die gesamte Volkswirtschaft.

In Kürze

Die Arbeitsproduktivität zeigt, wie viel Leistung pro Arbeitnehmer oder Arbeitsstunde erbracht wird. Sie ist eine wichtige Kennzahl für Unternehmen, Tarifparteien, Mitbestimmungsgremien und die gesamte Volkswirtschaft.

Definition

Die Arbeitsproduktivität ist das Verhältnis von Output (z. B. produzierte Menge oder Umsatz) zu Input (Anzahl der Beschäftigten oder geleistete Arbeitsstunden). Je mehr ein Betrieb mit gleichem Personaleinsatz produziert, desto höher ist seine Arbeitsproduktivität.

Es gibt zwei gängige Berechnungsarten: die Pro-Kopf-Produktivität (Leistung je Erwerbstätigen) und die Stundenproduktivität (Leistung je geleisteter Arbeitsstunde). Als Bezugsgrößen gelten insbesondere Zeitabschnitte oder Personeneinheiten mit eindeutig definierter sachlicher Abgrenzung.

Auf gesamtwirtschaftlicher Ebene ergibt sich die Arbeitsproduktivität aus dem Bruttoinlandsprodukt (BIP) geteilt durch die Anzahl der Erwerbstätigen oder geleisteten Stunden. Dabei wird das reale BIP verwendet, also bereinigt um Preisveränderungen.

Für die Lohnpolitik spielt die Arbeitsproduktivität eine zentrale Rolle: Die Steigerungsrate der Stundenproduktivität zeigt, in welchem Rahmen Lohnerhöhungen möglich sind, ohne dass die Lohnstückkosten steigen. Steigen die Löhne stärker als die Produktivität, werden Arbeitsplätze mit geringerer Produktivität unwirtschaftlich und fallen weg. Sollen neue Arbeitsplätze entstehen, müssen Lohnerhöhungen unterhalb des Produktivitätswachstums bleiben.

Vorsicht ist geboten, wenn ein Produktivitätsanstieg nicht durch bessere Prozesse oder Investitionen entsteht, sondern allein dadurch, dass weniger produktive Stellen abgebaut wurden — denn dann ist der Zuwachs nur rechnerischer Natur.

Im Betrieb dient die Arbeitsproduktivität der strukturierten Darstellung betrieblicher Leistungskennzahlen für Mitbestimmungsgremien. Rechtsgrundlage der entsprechenden Informationspflicht ist § 106 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) im Rahmen der wirtschaftlichen Unterrichtung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anwendung der Arbeitsproduktivität als betriebliche Steuerungsgröße besteht hingegen nicht.

Der Begriff ist von individueller Leistungsbewertung abzugrenzen: Es erfolgt keine personenbezogene Soll-Ist-Beurteilung einzelner Arbeitnehmer.

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