Arbeitslosengeld - Versicherungsschutz

In Kürze

Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist automatisch in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgesichert. Die Beiträge übernimmt die Bundesagentur für Arbeit direkt.

Definition

Der Bezug von Arbeitslosengeld begründet automatisch ein Versicherungsverhältnis bei der letzten gesetzlichen Krankenkasse und Pflegekasse. Die Bundesagentur für Arbeit meldet die Betroffenen an und zahlt die Beiträge direkt an die Krankenkasse – ohne dass Arbeitnehmer selbst aktiv werden müssen.

Besonderheit bei Sperrzeiten: Wurde eine Sperrzeit nach § 159 SGB III verhängt, greift der gesetzliche Krankenversicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erst ab Beginn des zweiten Monats der Sperrzeit. Im ersten Monat nach Ende der Beschäftigung oder des Leistungsbezugs besteht für pflichtversicherte Mitglieder noch ein nachgehender Leistungsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 SGB V.

Kein Nachversicherungsschutz gilt für freiwillig gesetzlich Versicherte sowie für Mitglieder einer privaten Krankenversicherung.

In der gesetzlichen Rentenversicherung zählt die Zeit des Arbeitslosengeldbezugs als sogenannte Anrechnungszeit (§ 58 SGB VI). Die Bundesagentur für Arbeit zahlt Rentenbeiträge auf Basis von 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Entgelts (§§ 166, 170 SGB VI).

Während einer Sperrzeit besteht hingegen keine Rentenversicherungspflicht, da in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld fließt (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).