Arbeitslosengeld - Höhe

In Kürze

Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % oder 67 % des pauschalierten Nettoentgelts aus dem letzten Jahr. Die genaue Höhe hängt vom früheren Verdienst, der Steuerklasse und davon ab, ob Kinder vorhanden sind.

Definition

Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Bemessungsentgelt gemäß § 151 SGB III. Dabei wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate zusammengerechnet und durch 365 Tage geteilt — so ergibt sich ein täglicher Durchschnittswert.

Von diesem Tagesbetrag werden eine Sozialversicherungspauschale von 21 %, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag abgezogen. Das Ergebnis ist das tägliche Leistungsentgelt. Davon werden dann 60 % oder 67 % als täglicher Leistungssatz ausgezahlt (§ 149 SGB III).

Den erhöhten Satz von 67 % erhalten Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3–5 EStG haben — oder deren Ehegatte bzw. Lebenspartner ein solches Kind hat, sofern beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauerhaft getrennt leben. Alle anderen erhalten 60 %.

Berücksichtigt wird beim Verdienst höchstens der Betrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für 2023 liegt diese bei 7.300 € monatlich in den alten und 7.100 € in den neuen Bundesländern.

Hat jemand im Bemessungszeitraum nicht ausreichend verdient, erfolgt eine fiktive Einstufung nach Qualifikation in vier Entgeltstufen gemäß § 152 SGB III.

Das Arbeitslosengeld wird tageweise berechnet, ein voller Monat wird mit 30 Tagen angesetzt (§ 154 SGB III).

Nebeneinkommen

Wer während des Arbeitslosengeldbezugs weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet, behält seinen Anspruch. Das Nebeneinkommen wird jedoch auf das Arbeitslosengeld angerechnet (§ 155 SGB III).

Es gilt ein monatlicher Freibetrag von 165 €. Darüber hinausgehendes Einkommen wird angerechnet. Bei abhängiger Beschäftigung können nachgewiesene Werbungskosten abgezogen werden; bei Selbstständigkeit werden pauschal 30 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben anerkannt — oder mehr, wenn höhere Kosten nachgewiesen werden.

Wer in den letzten 18 Monaten vor Anspruchsentstehung mindestens zwölf Monate neben einer versicherungspflichtigen Tätigkeit auch eine Nebentätigkeit ausgeübt hat, profitiert von einem erweiterten Freibetrag: Das Nebeneinkommen wird bis zur Höhe des durchschnittlichen Entgelts aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten nicht angerechnet — mindestens jedoch 165 € monatlich.