In Kürze
Eine Abmahnung ist ein formeller Warnhinweis des Arbeitgebers, bevor er eine Kündigung ausspricht. Sie muss fünf klar aufeinander aufbauende Bestandteile enthalten, um rechtlich wirksam zu sein.
Definition
Bevor ein Arbeitgeber eine verhaltensbedingte oder außerordentliche Kündigung aussprechen darf, muss er den Arbeitnehmer in vielen Fällen zunächst abmahnen. Die Abmahnung funktioniert wie ein „Warnschuss": Sie zeigt dem Arbeitnehmer, dass sein Verhalten gegen den Arbeitsvertrag verstößt, und gibt ihm die Chance, sich zu bessern.
Damit eine Abmahnung vor dem Arbeitsgericht standhält, muss sie drei Funktionen erfüllen: Sie dokumentiert das Fehlverhalten, erinnert den Arbeitnehmer an seine Pflichten und kündigt Konsequenzen an. Diese Funktionen werden durch fünf aufeinander folgende Schritte umgesetzt:
- 1. Sachverhaltsschilderung: Das Fehlverhalten wird so genau beschrieben, dass es auch ein Außenstehender allein anhand des Textes nachvollziehen kann – mit Datum, Ort, Namen und konkretem Ablauf.
- 2. Wertung als Vertragsverletzung: Der Arbeitgeber stellt ausdrücklich fest, dass das geschilderte Verhalten gegen den Arbeitsvertrag verstößt.
- 3. Aufzählung der verletzten Pflichten: Es wird benannt, welche konkreten Pflichten verletzt wurden – etwa aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder einer Arbeitsanweisung.
- 4. Aufforderung zu künftigem vertragsgemäßem Verhalten: Der Arbeitnehmer wird klar aufgefordert, sein Verhalten zu ändern. Idealerweise enthält die Abmahnung eine genaue Beschreibung, was künftig erwartet wird.
- 5. Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen: Die Abmahnung muss konkret benennen, welche Folgen bei einer Wiederholung drohen – in der Regel die Kündigung. Allgemeine Formulierungen wie „dann muss etwas passieren" reichen nicht aus.
Es gibt Ausnahmen: Bei besonders schweren Pflichtverstößen – etwa einer Straftat – oder wenn eine Verhaltensänderung von vornherein ausgeschlossen erscheint, kann eine Abmahnung entbehrlich sein.