In Kürze
Eine Abmahnung ist die förmliche Rüge eines Fehlverhaltens im Arbeitsverhältnis, verbunden mit der Androhung von Konsequenzen – in der Regel einer Kündigung – für den Wiederholungsfall.
Definition
Im Arbeitsrecht bezeichnet die Abmahnung die mit einer Rechtsfolgenandrohung verknüpfte Missbilligung eines Fehlverhaltens. Sie ist gesetzlich nicht definiert, wird aber von der Rechtsprechung als notwendige Vorstufe vor einer verhaltensbedingten Kündigung verlangt.
Gesetzliche Erwähnungen finden sich an verschiedenen Stellen:
- § 314 Abs. 2 BGB – Abmahnung vor fristloser Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses
- § 12 Abs. 3 AGG – Abmahnung als mögliche Maßnahme bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot
- § 612a BGB – Maßregelungsverbot: Eine Abmahnung ist unzulässig, wenn sie nur dazu dient, einen Arbeitnehmer für die zulässige Ausübung seiner Rechte zu bestrafen
- § 36 HinSchG – Verbot von Repressalien gegen hinweisgebende Personen, wozu auch eine Abmahnung zählen kann
Von der Abmahnung zu unterscheiden sind die Ermahnung – sie enthält keine Kündigungsandrohung und hat daher keine kündigungsrechtliche Bedeutung – sowie die Betriebsbuße, die eine betriebliche Ordnungsstrafe auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung darstellt.
Funktionen
Eine wirksame Abmahnung erfüllt drei Aufgaben:
- Dokumentations- und Beweisfunktion: Sie hält die Pflichtverletzung schriftlich fest und sichert Beweise für einen möglichen späteren Rechtsstreit.
- Erinnerungs- und Hinweisfunktion: Sie erinnert den Arbeitnehmer an seine vertraglichen Pflichten und fordert ihn zur künftigen Einhaltung auf.
- Ankündigungs- und Warnfunktion: Sie droht für den Wiederholungsfall ausdrücklich Konsequenzen an, in der Regel die Kündigung.
Form und Frist
Gesetzlich ist keine bestimmte Form vorgeschrieben – eine Abmahnung kann also auch mündlich ausgesprochen werden. Aus Beweisgründen wird jedoch stets die Schriftform empfohlen. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können die Schriftform sogar zwingend vorschreiben.
Eine gesetzliche Frist für die Abmahnung gibt es nicht. Sie sollte jedoch zeitnah nach dem festgestellten Fehlverhalten erfolgen, damit der Arbeitnehmer den Zusammenhang noch nachvollziehen kann und nicht davon ausgehen darf, das Verhalten werde geduldet.
Wer darf abmahnen?
Die Abmahnung muss nicht vom Arbeitgeber persönlich ausgesprochen werden. Da sie keine rechtsgeschäftliche, sondern eine tatsächliche Erklärung ist, kann das Recht dazu auf Führungskräfte oder andere Vorgesetzte übertragen werden – vorausgesetzt, diese sind berechtigt, dem betreffenden Arbeitnehmer verbindliche Weisungen zu erteilen.