Abhilfebescheid

In Kürze

Der Abhilfebescheid korrigiert einen angefochtenen Verwaltungsakt im laufenden Widerspruchsverfahren. Er beendet das Verfahren ganz oder teilweise durch eine positive Entscheidung der Ausgangsbehörde.

Definition

Abhilfebescheid ist ein verwaltungsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die positive Entscheidung der Ausgangsbehörde über einen zulässig erhobenen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt.

Ein Abhilfebescheid liegt vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach erneuter Prüfung ganz oder teilweise aufgehoben oder durch eine neue Regelung ersetzt wird.

Voraussetzung ist eine vollständige sachliche und rechtliche Neubewertung durch die Ausgangsbehörde während des laufenden Vorverfahrens. Die Entscheidung erfolgt ohne Beteiligung der Widerspruchsbehörde und ersetzt insoweit eine weitere behördliche Sachentscheidung.

Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:

  • § 72 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • § 80 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für die Kostenentscheidung

Der Abhilfebescheid enthält eine eigenständige Begründung und eine verfahrensrechtlich selbständige Kostenregelung. Er begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte inhaltliche Entscheidung über den ursprünglichen Antrag.

Abzugrenzen ist der Abhilfebescheid von:

  • dem Rücknahmebescheid nach § 48 VwVfG, der außerhalb eines Widerspruchsverfahrens ergeht

In der Praxis führt der Abhilfebescheid zur vollständigen oder teilweisen Erledigung des Widerspruchsverfahrens ohne Erlass eines Widerspruchsbescheids.