Arbeitsschutz

Arbeitsschutz umfasst alle gesetzlichen und betrieblichen Maßnahmen, die Leben, Gesundheit und Arbeitskraft von Beschäftigten schützen. Der Arbeitgeber trägt die Hauptverantwortung — unabhängig davon, ob Arbeitnehmer diese Pflichten selbst einfordern.

In Kürze

Arbeitsschutz umfasst alle gesetzlichen und betrieblichen Maßnahmen, die Leben, Gesundheit und Arbeitskraft von Beschäftigten schützen. Der Arbeitgeber trägt die Hauptverantwortung — unabhängig davon, ob Arbeitnehmer diese Pflichten selbst einfordern.

Definition

Der Begriff Arbeitsschutz ist weit gefasst. Er schließt alle rechtlichen, organisatorischen, medizinischen und technischen Regelungen ein, die der körperlichen und geistigen Unversehrtheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dienen — ebenso wie dem Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte und ihrer Menschenwürde.

Ein großer Teil des Arbeitsschutzes ist öffentlich-rechtlich geregelt. Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann diese Pflichten weder vertraglich ausschließen, noch kann der Arbeitnehmer auf sie verzichten. Zentrale Rechtsgrundlage ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); die Grundpflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus § 3 Abs. 1 ArbSchG.

Der Arbeitsschutz gliedert sich in drei Bereiche:

  • Arbeitsvertragsschutz – schützt Arbeitnehmer durch Regelungen in der Gewerbeordnung und im Heimarbeitsgesetz sowie durch besonderen Schutz für Jugendliche (JArbSchG), Schwangere (MuSchG) und schwerbehinderte Menschen (SGB IX).
  • Betriebs- oder Gefahrenschutz – schützt Körper, Gesundheit und Leben am Arbeitsplatz, etwa durch Regelungen zu Maschinensicherheit, Arbeitsmedizin und Ergonomie; geregelt u. a. im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Kollektive Schutzmaßnahmen haben dabei Vorrang vor individuellen.
  • Arbeitszeitschutz – regelt Höchstarbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten sowie Sonn- und Feiertagsarbeit; geregelt im Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Voraussetzung für wirksamen Arbeitsschutz ist eine systematische Gefährdungsbeurteilung sowie eine fortlaufende Anpassung der Schutzmaßnahmen an veränderte Arbeitsbedingungen. Der Arbeitgeber trägt die Gesamtverantwortung, auch wenn er Aufgaben an Fachleute überträgt.

Innerhalb des Betriebs wirken mehrere Stellen zusammen:

  • Arbeitgeber (Gesamtverantwortung)
  • Betriebsärzte
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • Sicherheitsbeauftragte
  • Betriebsrat
  • Arbeitsschutzausschuss

Der Betriebsrat hat im Bereich Arbeitsschutz sowohl Pflichten als auch Rechte: Er überwacht die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften und besitzt Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber — geregelt in § 89 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Die Einhaltung der Vorschriften wird von außen überwacht. Zuständig sind zwei Bereiche: der staatliche Arbeitsschutz (z. B. Gewerbeaufsichtsämter, Ordnungsämter) und der berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutz durch die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. § 17 SGB VII). Beide Stellen können Auflagen erteilen, Bußgelder verhängen, Maschinen und Anlagen stilllegen und im Extremfall sogar die Schließung eines Betriebes anordnen.

Abzugrenzen ist der Arbeitsschutz vom Kündigungsschutz: Dieser regelt den Bestand des Arbeitsverhältnisses, während der Arbeitsschutz die Bedingungen während der Arbeit betrifft.

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