In Kürze
Der Betriebsrat hat beim Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber darf viele Schutzmaßnahmen nicht einseitig anordnen oder abschaffen — er braucht die Zustimmung des Betriebsrats.
Definition
Das Mitbestimmungsrecht im Arbeitsschutz ist in zwei Paragrafen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt:
- § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG – Mitbestimmung bei der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und beim Gesundheitsschutz
- § 91 BetrVG – Korrigierendes Mitbestimmungsrecht bei belastenden Veränderungen von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen oder der Arbeitsumgebung
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG greift immer dann, wenn gesetzliche Vorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften dem Arbeitgeber einen Spielraum lassen — also wenn er wählen kann, wie er eine Schutzmaßnahme umsetzt. In diesem Fall muss er den Betriebsrat einbeziehen. Schreibt das Gesetz hingegen genau vor, was zu tun ist, entfällt das Mitbestimmungsrecht; der Betriebsrat überwacht dann nur noch die Umsetzung.
Der Betriebsrat hat dabei auch ein Initiativrecht: Er kann selbst neue Regelungen zum Gesundheitsschutz verlangen — er muss nicht abwarten, bis der Arbeitgeber tätig wird.
§ 91 BetrVG gibt dem Betriebsrat ein sogenanntes korrigierendes Mitbestimmungsrecht. Es greift, wenn der Arbeitgeber Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe oder die Arbeitsumgebung so verändert, dass dies gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen widerspricht und Arbeitnehmer dadurch besonders belastet werden. In diesem Fall kann der Betriebsrat Maßnahmen verlangen, um die Belastung abzuwenden, zu mindern oder auszugleichen.
Mögliche Maßnahmen zur Abwendung sind zum Beispiel die Rücknahme der belastenden Maßnahme oder der Austausch gesundheitsschädlicher Werkstoffe. Zur Minderung kommen etwa Schutzausrüstung oder reduzierte Arbeitsgeschwindigkeit in Betracht. Als Ausgleich — wenn weder Abwendung noch Minderung möglich sind — kann der Betriebsrat zusätzliche Pausen, Freizeitausgleich oder Sonderurlaub fordern.