Arbeit auf Abruf

Bei der Arbeit auf Abruf – auch KAPOVAZ genannt – richtet sich die Arbeitszeit nach dem Bedarf des Arbeitgebers. Arbeitnehmer sind durch gesetzliche Mindestregeln geschützt, die Vorhersehbarkeit und Vergütungssicherheit gewährleisten.

In Kürze

Bei der Arbeit auf Abruf – auch KAPOVAZ genannt – richtet sich die Arbeitszeit nach dem Bedarf des Arbeitgebers. Arbeitnehmer sind durch gesetzliche Mindestregeln geschützt, die Vorhersehbarkeit und Vergütungssicherheit gewährleisten.

Definition

Arbeit auf Abruf ist eine Form der Teilzeitarbeit, bei der der Arbeitgeber Lage und teils auch Umfang der Arbeitszeit je nach Arbeitsanfall bestimmt. Der Begriff KAPOVAZ steht für „kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit". Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), das Arbeitnehmer vor einer vollständig einseitigen Bestimmung ihrer Arbeitszeit schützt.

Pflichtangaben im Arbeitsvertrag: Der Vertrag muss eine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit festlegen. Fehlt diese Angabe, gilt gesetzlich automatisch eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Für diese Zeit besteht Lohnanspruch – auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht eingesetzt hat.

Zulässiger Abrufumfang: Ist eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber bis zu 25 Prozent mehr abrufen. Ist eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf er bis zu 20 Prozent weniger abrufen als vereinbart.

Ankündigungsfrist und Mindesteinsatzdauer: Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeit mindestens vier Kalendertage im Voraus ankündigen. Hält er diese Frist nicht ein, muss der Arbeitnehmer nicht erscheinen. Jeder Einsatz muss zudem mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden umfassen, sofern keine tägliche Mindestdauer vertraglich vereinbart ist.

Krankheit und Feiertage: Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor der Erkrankung zugrunde gelegt. Für Feiertage gilt dieselbe Berechnungsweise. Abrufarbeitnehmer haben Anspruch auf Feiertagsvergütung nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), wenn die Arbeit nachweislich wegen des Feiertags ausgefallen ist.

Mitbestimmung des Betriebsrats: Der Betriebsrat hat bei der Arbeit auf Abruf ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) – allerdings nur für den allgemeinen Rahmen der Arbeitszeitregelung, nicht für jeden einzelnen Abruf.

Tarifvertragliche Abweichungen: Ein Tarifvertrag kann von den gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit und zur Vorankündigungsfrist abweichen – auch zuungunsten der Arbeitnehmer. Außerhalb eines Tarifvertrags ist dies grundsätzlich nicht zulässig.

Kein Arbeitsverhältnis bei freiwilliger Bereitschaft: Nicht jede Abrufregelung begründet ein Arbeitsverhältnis. Ist weder der Arbeitnehmer verpflichtet, jeden Einsatz anzunehmen, noch der Arbeitgeber zur regelmäßigen Beschäftigung verpflichtet, handelt es sich lediglich um einen Rahmenvertrag ohne gegenseitige Leistungspflicht.

Abgrenzung zu Überstunden: Arbeit auf Abruf begründet keinen zusätzlichen Arbeitszeitanspruch über den vereinbarten Rahmen hinaus und ist nicht mit Überstunden gleichzusetzen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung dieses Modells besteht für Arbeitgeber nicht.

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